Insolvenzverfahren: in der Kürze liegt die Würze – für den Schuldner
Der Schuldner hatte mit seinem Insolvenzantrag Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren zog sich jedoch derart in die Länge, dass dem Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des weiter laufenden Verfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden musste. Dass in einem solchen Fall so verfahren werden muss, hatte der Bundesgerichtshof( BGH) bereits mit Beschluss vom 03.12.2009 entschieden. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, um sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen vom Insolvenzbeschlag […]
- Wolfgang N. Sokoll
- 18. März 2014