Mieter und Vermieter, alle unter einem Dach – Erleichterte Kündigung bei Wohnungszusammenlegung?
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:“Normale Tabelle“; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:““; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:“Calibri“,“sans-serif“;} Manchmal wohnen Mieter und Vermieter unter einem Dach. Manchmal legen Vermieter mehrere Wohnungen zu einer zusammen. Manchmal gibt es nach der Zusammenlegung nur noch zwei Wohnungen in einem Gebäude. Grundsätzlich gilt gemäß § 573a BGB, dass ein Vermieter, welcher selbst in einem Haus mit nicht […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 21. Oktober 2013