Fund und Finderlohn
Wer eine verlorene Sache findet hat grundsätzlich einen Anspruch auf Finderlohn. Dieser Anspruch ist in § 971 BGB geregelt. Danach gilt, dass der Finderlohn von Sachen bis zu 500 Euro 5 Prozent beträgt. Demnach erhielte der Finder einer Tasche im Wert von 400 Euro also 20 Euro. Sollte die Sache einen größeren Wert haben, so beträgt der Finderlohn 3 Prozent des Wertes, der 500 Euro übersteigt. Bei einer Fundsache von 10.000 Euro erhält der ehrliche […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 1. Oktober 2012