Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten und Einwendungsmöglichkeit des Mieters?
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter, so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.07.2011 entschieden (BGH VIII ZR 340/10). In dem vorliegenden Fall beanstandeten die Mieter die Betriebskostenabrechnung betreffend die Müllabfuhrgebühren, und zwar unter Hinweis auf den vom Deutschen Mieterbund e.V. veröffentlichten […]
- Simona B. Ignatova
- 22. September 2011