Onlinehändler in der Zwickmühle zwischen Verbrauchern und Unternehmern
Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift „Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“ darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung durch den Einleitungssatz weder unklar noch intransparent werde, da dieser vielmehr unmissverständlich sei […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 30. Dezember 2010