Forderungsanmeldung wahrt Gläubigerrechte
In seiner Entscheidung vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12 – hat sich der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sehr ausführlich mit der verjährungshemmenden Wirkung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auseinandergesetzt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Im vorliegenden Fall war die Forderungsanmeldung derart missglückt, dass die geltend gemachten Forderungen nicht eindeutig individualisierbar waren. Diese Forderungsanmeldung konnte daher die Verjährung nicht hemmen. Gleiches galt nach Auffassung des BGH auch für die auf Grund des Widerspruchs des […]
- Wolfgang N. Sokoll
- 19. April 2013