EuGH: Man kann klagen, wo man abfliegen sollte
Reisende, die Flüge verschieben mussten oder deren Flüge ausgefallen oder verspätet sind, können aufatmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, dass bei Flugbuchung bei einer ausländischen Fluglinie über ein Reisebüro nicht mehr der Firmensitz zwingender örtlicher Gerichtsstand ist, sondern auch am Abflugort geklagt werden kann (Az.: C-215/18). Fluggastrechte-VO maßgeblich Maßgeblich für die Entscheidung ist die sogenannte Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO). Die Verordnung ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen ein Reisender einen […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 10. April 2020