Güterichter kommen in Fahrt
Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde in alle deutschen Gerichtsverfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung der sogenannte Güterichter eingeführt. Er steht den Parteien außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu Verhandlungen zur Verfügung. An ihn kann das Gericht die Parteien sogar zur Durchführung einer Güteverhandlung oder deren Fortsetzung oder überhaupt zu einem Versuch einer gütlichen Einigung verweisen. Der Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt und frei in der Wahl der Methoden zur […]
- Wolfgang N. Sokoll
- 31. Januar 2013