Nachberechnung vorbehalten – spätere Betriebskostenabrechnung möglich
Wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, dass die Betriebskosten durch den Mieter zu zahlen sind, so muss diesem eine Aufstellung über die Kosten zugehen. Er muss schließlich in eine Lage versetzt werden, aus welcher heraus er beurteilen kann, ob die einzelnen Positionen und deren Höhe gerechtfertigt sind. Die Betriebskosten sind durch den Vermieter normalerweise bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode bekannt zu geben. Soweit der Grundsatz. Der BGH hat nun in seinem […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 13. Dezember 2012