Der Arbeitgeber kündigt mich in der Corona-Krise
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Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung soll die weitere Verbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass seitens der Arbeitgeber überall dort die Möglichkeit des Home-Office angeboten werden muss, wo es möglich ist von zuhause zu arbeiten. Zudem wurden Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten beschlossen, bei welchen die Arbeit im Home-Office aufgrund der auszuübenden Tätigkeit nicht umsetzbar ist. Am 27. Januar 2021 soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 gelten.
Von den neuen Regelungen zum Home-Office sind ausdrücklich nur „Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten“ umfasst. Körperliche Tätigkeiten, wie z.B. die Arbeit im Krankenhaus, Supermarkt oder Handwerksbetriebe sind von vorneherein von der Verordnung ausgeschlossen. Folgende Regelungen gibt es zu beachten:
– Seitens der Arbeitgeber muss die Möglichkeit des Home-Office angeboten werden, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Allerdings sind die Beschäftigten nicht verpflichtet diese Möglichkeit auch zu nutzen.
– Arbeitgeber haben für die Beschäftigten, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht die Möglichkeit haben im Home-Office zu arbeiten, durch geeignete Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz herzustellen.
– Es soll eine maximale Kontaktreduktion in den Betrieben sichergestellt werden, betriebsbedingte Zusammenkünfte sollen auf ein Minimum reduziert bzw. durch digitale Zusammenkünfte ersetzt werden.
– Feste betriebliche – möglichst kleine – Arbeitsgruppensollen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten etabliert werden. Diese sollen möglichst zeitversetzt arbeiten.
– Den Beschäftigten sind Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand bei einem unmittelbarem Kontakt zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Die Regelungen zum Home-Office dürften für die meisten Diskussionen sorgen. Zu deren Umsetzung wird zukünftig zu klären sein, was unter einen zwingenden betrieblichen Grund zu fassen ist.
Während die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, für die keine Möglichkeit des Home-Office besteht, relativ klar formuliert und damit auch umsetzbar sind, ist die Formulierung des zwingenden betrieblichen Grundes in der Corona-Arbeitsschutzverordnung mehr oder weniger „schwammig“ gefasst. Was genau einen zwingenden betrieblichen Grund darstellt, wird in der Verordnung nicht definiert. Der zwingende betriebliche Grund wird und muss für den jeweiligen Arbeitsplatz spezifisch bestimmt werden. Beispielsweise könnte ein solcher Grund bestehen, wenn eine betriebliche Software oder ein betriebliches E-Mail-Programm nicht auf den Heim-Computern der Beschäftigten installiert werden kann.
Sollte es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, ob nun ein zwingende betrieblicher Grund vorliegt oder nicht, wird diese Frage im Zweifelsfall von den Arbeitsgerichten geklärt werden müssen. Eine Klärung vor den Arbeitsgerichten kann jedoch nur von den zuständigen Behörden initiiert werden, an die sich die Arbeitnehmer bei Verweigerung von Home-Office durch den Arbeitgeber wenden müssen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht – anders als im Arbeitsschutzrecht üblich – kein subjektives Klagerecht vor. Sowohl Home-Office als auch die anderen vorgesehenen Schutzmaßnahmen können damit nicht gerichtlich erstritten werden.
Bevor die Behörden eingeschaltet werden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen sich innerbetrieblich zu einigen. Jedoch sollten Arbeitnehmer nicht ohne Absprache der Arbeit fern bleiben und von zuhause aus arbeiten. Da ein zwingender betrieblicher Grund sich von Branche zu Branche unterscheidet, muss ein solcher erst ermittelt und abgesprochen werden. Die Anwendung etwaiger bereits bestehender Rechtsprechung zu der Thematik der zwingenden betrieblichen Gründe erscheint unter den gegebenen Umständen erst einmal nicht möglich.
Es soll sowohl Home-Office-Kontrollen als auch Kontrollen der getroffenen Schutzmaßnahmen in den Unternehmen und Betrieben geben. Den zuständigen Behörden werden durch das Arbeitsschutzgesetz Auskunfts- und Zutrittsrechte erteilt. Sie sind befugt Bußgelder zu verhängen und Betriebe zu schließen, wenn die neuen Regelungen nicht umgesetzt werden.
Es dürfte sich aber als äußerst schwierig erweisen jegliche Betriebe und Unternehmen in Deutschland – vor allen Dingen regelmäßig – zu kontrollieren. Sicher wird es Stichproben geben. Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden erst dann aktiv werden, wenn es Beschwerden gibt. Eine deutschlandweite Kontrolle auf Initiative der zuständigen Behörden erscheint unwahrscheinlich.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die neuen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung umsetzbar sind bzw. vielmehr wirklich umgesetzt werden. Während die Einrichtung von Schutzmaßnahmen in Betrieben und Unternehmen und die Verteilung von Atemschutzmasken keine größeren Probleme mit sich bringen dürften, kann es bei der Home-Office-Regelung schwieriger werden. Kommunikation ist das Kredo. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten das weitere Vorgehen besprechen, um zu beurteilen, inwieweit Home-Office tatsächlich möglich und auch sinnvoll ist.
Rechtsanwältin Anthula Daoulis ist Ihre Ansprechpartnerin für den Bereich des Arbeitsrechts und des allgemeinen Zivilrechts bei LEGAL SMART am Standort Berlin. Rechtsanwältin Daoulis berät sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
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