Vermeintliche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen? Verjährung? Eile sei geboten!
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Regelmäßig beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage der (Un-) Wirksamkeit von Vermittlungsgebührenvereinbarung im Zusammenhang mit sog. Nettopolicen. Hierbei handelt es sich um Versicherungspolicen – i.d.R. Lebensversicherungen -, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sog. “Vermittlungsgebührenvereinbarung” oder „Kostenausgleichsvereinbarung“, die Abschluss- und Vertriebskosten direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebühren- oder Kostenausgleichsvereinbarung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung, anders als bei den sonst üblichen Bruttopolicen, von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Sachverhalt, dass Vermittler und Versicherung zwei voneinander unabhängige Vertragspartner des Versicherungsnehmers sind.
Die Wirksamkeit sog. Kostenausgleichsvereinbarungen einer Versicherungsgesellschaft, welche die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, wurde durch das Landgericht Rostock in Frage gestellt. Wie der Vertriebsrecht Blog und der Versicherungsrecht Blog am 2. Februar 2011 mitgeteilt haben, hat das Landgericht Rostock bereits mit Urteil vom 06.08.2010 (Az. 10 O 137/10) wie folgt entschieden:
“Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft zu § 169 V 2 VVG dar und ist nichtig (§ 134 BGB).”
Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung für ein ganzes Geschäftsmodell verwundert es nicht, dass gegen das Urteil des Landgericht Rostock Berufung vor dem Oberlandesgericht Rostock eingelegt wurde, die dort unter dem Aktenzeichen 5 U 151/10 geführt wird.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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