Besichtigungen durch den Vermieter – ja, nein, vielleicht?
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Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09) gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten von Arbeitnehmern, ihr Handy während der Arbeitszeit weder aktiv noch passiv zu benutzen. Ein dementsprechendes ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers bedarf daher weder einer vorherigen Anhörung noch der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Nachdem in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys weitgehend erlaubt war, untersagte ein Arbeitgeber seinen rund 100 Mitarbeitern zukünftig die private Nutzung während der Arbeitszeit. Die neue Dienstanweisung wurde den Mitarbeitern ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates mitgeteilt und durch entsprechende Mitteilungsblätter an den Informationstafeln in den Betriebsräumen veröffentlicht.
Hiergegen wendete sich der Betriebsrat vor Gericht. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, bei dessen Verbot daher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe. Hiergegen habe der Arbeitgeber verstoßen, so dass ein Unterlassungsanspruch begründet sei.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz teilte diese Auffassung hingegen nicht und wies den Antrag des Betriebsrates ab. Es sei selbstverständliche Pflicht des Arbeitnehmers, das Handy nicht privat während der Arbeitszeit zu nutzen. Da der Arbeitgeber dies mit seinem Verbot lediglich klar stelle, bedürfe es keiner Zustimmung des Betriebsrates.
Nach Ansicht des Gerichts benachteilige das Verbot die Arbeitnehmer auch nicht über Gebühr. Zum einen sei eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistungen nicht auszuschließen, zum anderen habe der Arbeitgeber das Verbot ausdrücklich auf die Arbeitszeit beschränkt, wodurch es sich nicht auf die Pausen erstrecke. In dringenden Fällen seien die Arbeitnehmer zudem über die Zentrale und die in den Betriebsräumen verteilten Stationstelefone zu erreichen.
Das LAG Rheinland-Pfalz stellte abschließend klar, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb (Az. 1 ABR 75/83) keine Anwendung finde, da deutliche Unterschiede, insbesondere zur aktiven Nutzung des privaten Handys, vorlägen.
Die vorgenannte Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber zunächst einmal einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, dass Arbeitnehmer während der Arbeitzeit jegliche private Aktivitäten zu unterlassen haben, die die Arbeitsleistung beeinträchtigen können. Gestattet oder duldet der Arbeitgeber private Aktivitäten wie z. B. Telefonate, E-Mails oder die Nutzung des Internets, sollte jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass es sich hierbei um Zugeständnisse handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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