Designrecht als geistiges Schutzrecht im Unternehmen

Stefan Weste (M.B.L.) | 13. April 2018

Das Designrecht ermöglicht den Schutz von Erscheinungsformen industriell oder handwerklich hergestellter Erzeugnisse. Geschützt wird die konkrete äußerlich erkennbare Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Es ist wichtig hierbei vom Urheber- und Markenrecht abzugrenzen, da die Schutzvoraussetzungen und Reichweite sich deutlich unterscheiden. Im Folgendem werden die Voraussetzung der Eintragung und die Bedeutung auf dem Markt erläutert.

Eintragungsvoraussetzungen und Schutzumfang

Ein Design ist eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die Darstellung solcher ist weitreichend und umfasst unter anderem Farbe, Gestalt, Linien oder Struktur eines Gegenstands, wie beispielsweise einer Verpackung oder graphische Abbildung. Der Schutz wird nur durch Eintragung beim DPMA oder auf europäischer Ebene als Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt. Ab Eintragung steht dem Rechteinhaber ein Schutz für 5 Jahre zu mit der Möglichkeit bis zu fünf Mal kostenpflichtig zu verlängern. Insgesamt hat ein Design dementsprechend eine potentielle Schutzdauer von 25 Jahre.

Für die Eintragung muss das Design Neuheit und Eigenart aufweisen. Neuheit ist dann gegeben, wenn kein identisches Muster bereits im Register eingetragen ist oder der Öffentlichkeit offenbart worden ist. Bei dem Vergleich mit dem nächstliegenden ähnlichen Muster kommt es allerdings auf den Gesamteindruck aus objektiver Sicht an.  Der Öffentlichkeit darf es nicht offenbart worden sein, da es durch eine Veröffentlichung ebenfalls an Neuheit verliert. Wird beispielsweise ein Kleid auf einer Modeschau vor Eintragung präsentiert, verliert man im Zweifel den Anspruch auf eine Eintragung.

Eigenart ist eine Voraussetzung, die sich nach dem Gesamteindruck richtet. Dieser wird in diesem Falle nicht objektiv, sondern von einem „informierten Benutzer“ vorgelegt. Darunter ist eine Person gemeint, die zwischen dem Durchschnittverbraucher und einem patentrechtlichen Fachmann steht. Dir Beurteilung erfolgt also aus der Sicht einer Person, die sich mit Designs relativ ausführlich auskennt.

Diese Merkmale stehen zwar beim Fehlen im Wege einer Eintragung, werden dennoch nicht vom DPMA geprüft. Die Beweise über eine fehlende Neuheit müssen von der Gegnerseite im Falle einer Klage vorgebracht werden. Die Anforderungen an die Eintragung sind daher nicht hoch. Einige Ausschlussgründe der §§ 3, 4 des Designgesetzes sollten allerdings beachtet werden.

Zunächst sind Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich technisch bedingt sind oder die zwangsläufig einem Zusammenbau mit anderen Elementen dienen, nicht Gegenstand des Designschutzes. Bestimmte Funktionsweisen dürfen durch dieses Recht nicht Dritten gesperrt werden. Designrecht schützt vor allem ästhetische und äußerliche Merkmale und keine technischen Bedingtheiten. Aus diesem Grund sind auch Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht sichtbar sind, vom Designrecht nicht umfasst.

Soweit die Eintragung erfolgreich abgelaufen ist, stehen dem Rechteinhaber die Ansprüche aus § 38 DesignG zu. Das Gesetz gewährt ein ausschließliches Recht dem Nutzer innerhalb der Schutzdauer. Der Rechteinhaber ist alleinig zur Benutzung berechtigt, kann Dritte zur Unterlassung der Benutzung beanspruchen und auf Schadenersatz wegen unbefugter Nutzung klagen. Dieser Schutz erstreckt sich auf jedes Design, dass nach Eigenart sich von dem eingetragenen nicht unterscheidet.

Ein Dritter kann daher davon ausgegangen sein, ein eigenes Design erschaffen zu haben, wird aber gleichwohl in Anspruch genommen, wenn es sich im Wesentlich von einem eingetragenen Design nicht unterscheidet.

Bedeutung auf dem Markt und für das Unternehmen

Auf dem Markt erfüllt das Design eine vergleichbare Funktion zu der einer Marke. Es kann einen besonderen Wiedererkennungswert in sich beinhalten und das Image eines Unternehmens durch ein besonders erfolgreiches Produkt prägen. Es ist jedoch weitgreifender als das Markenrecht und schützt nicht nur die Unterscheidungskraft, sondern die Darstellungsform an sich, wie es das Urheberrecht gewährleisten würde. Das Eintragungsverfahren ist auch erheblich schneller und einfacher als eine Patenteintragung. Der umfangreiche Schutz ist vor allem nur in der zeitlichen Begrenzung eingeschränkt, bleibt jedoch vergleichsweise preiswert.

Designrecht schützt grundsätzlich jede Warenart, die den Voraussetzungen der Eintragung entspricht. Von besonderer Bedeutung ist dieses Rechtsgebiet für die Produktgestaltung in vielen Industrien, wie beispielsweise der Modeindustrie oder der Verpackungsindustrie. Bestimmte Trends oder etablierte Designs können hierdurch bis zu 25 Jahre für ein Unternehmen in Anspruch genommen werden. Bei jeglicher Verletzung dieser Rechte, hat das Unternehmen mit dem Designrecht die Möglichkeit auf Schadensersatz zu klagen und einen Vertriebshalt für das gegnerische Unternehmen zu veranlassen.

Für das Vermarkten vieler Produkte spielt es auch eine erhebliche Rolle, wie das Produkt präsentiert ist und wie sich das Design auf den Verbraucher auswirkt. Bei einer reichen Vielfalt an Konkurrenz in Alltagsgegenständen, kann es schnell zu Überkreuzungen von Designs kommen. In diesem Fällen sollte ein Unternehmen abgesichert sein, seine Designs frei verwenden zu können und nicht von anderen in Anspruch genommen zu werden.

Um seine Rechte zu sichern und die Angriffsmöglichkeiten Dritter auszuschließen, sollten Unternehmen über ihre Möglichkeiten der Anmeldung von Designs informiert sein. Das Designrecht gewährt eine vorteilhafte Position gegen zukünftige Konkurrenz und sichert den Erfolg eigener Designs.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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