Facebook Freundefinder unzulässig
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Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen häufig auf Fehlern, die zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Arbeitsvertrages gemacht wurden. Solche Fehler entscheiden auch über Erfolg und Misserfolg von gerichtlichen Verfahren, in der Regel zu Ungunsten des Arbeitgebers.
Nach wie vor erlebt man, dass überhaupt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden ist oder sogenannte Musterarbeitsverträge ungeprüft aus dem Internet verwendet wurden. Genauso oft werden aber auch mit Klauseln völlig überfrachtete Arbeitsverträge benutzt, die inhaltlich keinen Nutzen für das tatsächliche Arbeitsverhältnis haben.
Grundsätzlich unterliegt der Arbeitsvertrag keinem Schriftformerfordernis, kann also auch mündlich abgeschlossen werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für befristete Arbeitsverhältnisse, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend der Schriftform bedürfen. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mündlich vereinbart, so ist der Arbeitsvertrag als solcher wirksam, die Befristungsabrede hingegen nicht. Es entsteht daher automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wenngleich ein schriftlicher Arbeitsvertrag also nicht Voraussetzung eines wirksamen Arbeitsverhältnisses ist, so haben Arbeitnehmer/-innen dennoch einen Anspruch darauf, die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Schriftstück ausgehändigt zu bekommen. Geregelt ist dies im sogenannten Nachweisgesetz.
Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten meistens die gesetzlichen Regelungen. Besonders Arbeitgeber sollten sich gut Überlegen, ob sie den Spielraum, innerhalb dessen sie zu ihren Gunsten von den gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen, nicht doch lieber nutzen wollen.
Zugegeben, das Internet ist eine schier unerschöpfliche Wissensquelle und man findet mit den richtigen Suchbegriffen unter anderem eben auch Musterarbeitsverträge. Wichtig zu wisse ist, dass es sich hierbei wirklich nur um Muster handelt, die keineswegs ungeprüfte übernommen werden sollten. Bereits seit 2002 unterliegen Arbeitsverträge dem sogenannten AGB-Recht (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und sind somit im Wesentlichen inhaltlich durch Arbeitsgerichte überprüfbar. Die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung zeigt deutlich, dass bereits kleinste Unterschiede in der Formulierung von arbeitsvertraglichen Klauseln über Wirksamkeit und Unwirksamkeit entscheiden können. Unwirksame Klausel gehen dabei immer zu Lasten des Arbeitsgebers als Verwender, während er sich umgekehrt jedoch nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit einer Klausel berufen kann.
Zudem entsprechen Musterarbeitsverträge in den seltensten Fällen den Bedürfnissen des konkreten Arbeitsverhältnisses. Unterschiedliche Tätigkeiten und Positionen bedürfen unterschiedlicher Regelungen im Arbeitsvertrag, damit dieser eine sinnvolle Grundlage des Arbeitsverhältnisses bilden kann.
Manche Arbeitgeber neigen dazu Arbeitsverträge möglichst umfangreich zu gestalten und mit Klauseln zu versehen, die mit dem eigentlichen Arbeitsverhältnis nichts mehr zu tun haben. So findet man zum Beispiel umfangreiche Regelungen zu Bonuszahlungen oder Regelungen über Dienstfahrzeuge in Arbeitsverträgen, obwohl die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter weder Bonuszahlungen erhält noch einen Dienstwagen besitzt. Solche Regelungen blähen den Arbeitsvertrag häufig einfach nur unnötigerweise auf, ohne wirklichen Schaden anzurichten. Aber befindet sich zum Beispiel völlig unnötig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag, kann dies den Arbeitgeber am Ende eines Arbeitsverhältnisses teuer zu stehen kommen.
Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Aus ihm sollten sich in verständlicher Art und Weise, und auf das konkrete Arbeitsverhältnis zugeschnitten, alle wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmers ergeben. In den nachfolgenden Teilen dieser Serie werden wir verschiedene arbeitsvertragliche Regelungen näher erörtern, Risiken aufzeigen aber auch die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Formulierungen erläutern.
Teil 2 dieser Serie wird sich dabei mit den Besonderheiten der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag befassen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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