Arbeitgeber dürfen Wissen über Impfstatus verwenden
Der neue Referentenentwurf der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO-2 (ArbSchVO-E) sieht vor, dass Arbeitgeber den […]
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2010. Außerdem wurde der Arbeitnehmer bis dahin unwiderruflich, unter Anrechnung des Resturlaubs und bei Zahlung einer monatlichen Vergütung von 6.200 € seit Oktober 2009 freigestellt. Es war außerdem eine Abfindung von 18.000 € vereinbart. Über etwaige Zwischentätigkeiten in der Freistellungsphase und zu einer möglichen Anrechnung des damit erzielten Verdienstes war nichts vereinbart. Und das war das Problem.
Denn die Freistellung nutze der Arbeitnehmer, um ab Dezember 2009 bei einem Konkurrenzunternehmen als Angestellter zu einem Festgehalt zu arbeiten, wovon der Arbeitgeber am 15. Januar 2010 erfuhr. Das gefiel dem Arbeitgeber nicht, weshalb er nicht nur die Zahlung des Gehalts für den Monat Januar 2010 in Höhe von 6.200 € brutto verweigerte, sondern auch die Herausgabe oder die Anrechnung des bei dem neuen Arbeitgeber verdienten Gehalts verlangte.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschied (Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11). Und es verwarf dabei und mit teilweise sehr ausführlichen Begründungen neun in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen.
Insbesondere ergebe sich der Herausgabeanspruch trotz wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers nicht aus §§ 60, 61 HGB, da das mit dem Wettbewerber vereinbarte Festgehalt nicht hierunter falle.
Auch die Anrechnung des Zwischenverdienstes nach § 615 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, da schon kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorläge. Der Arbeitnehmer wäre ja durch die unwiderrufliche Freistellung nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dementsprechend könne der Arbeitgeber auch nicht mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten. Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Gehalts sei hier die entsprechende Regelung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und nicht (mehr) § 615 S. 2 BGB.
Dieser Fall und die Praxis zeigen, dass bei arbeitsrechtlichen Vergleichen und bei arbeitsrechtlichen Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen allerhöchste Sorgfalt bei deren Formulierung geboten ist. Bei unkritischer Übernahme „standardmäßiger“ Formularklauseln sind ärgerliche und meist auch noch teure Eigentore vorprogrammiert.
WK LEGAL berät und vertritt Sie von der Begründung bis zur Beendigung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder rufen Sie uns einfach an: 030 / 69 20 51 75-0.
Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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