BGH erklärt Facebooks Nutzungsregeln für ungültig
Interessantes Urteil des BGH (Urteile vom 29. Juli 2021 – III […]
Betreiber von Online-Shops, die über das Internet Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, stellen sich immer wieder die Frage, was sie bei der Gestaltung ihrer Internetseite beachten müssen, damit ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Bestellungen wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden.
Gesetzliche Regelung als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 305 Abs. 2 BGB, der die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C-Verhältnis) – nicht jedoch im Geschäftsverkehr unter Unternehmern (B2B-Verältnis)! – regelt. Danach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags mit dem Verbraucher, wenn
„der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“
Danach müssen also im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Gegenstand einer bemerkenswerten Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 (BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 – I ZR 75/03) war die Frage, was der Betreiber eines Online-Shops tun muss, um seinen Kunden bei Internet-Bestellungen die „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ zu verschaffen.
Anforderungen an das Merkmal der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ bei Online-Bestellungen
In besagtem Urteil hat der BGH entschieden, dass es für das Verschaffen einer „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ ausreicht, wenn bei einer Internet-Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops über einen auf der Bestellseite – und nicht an einer beliebigen Stelle auf der Internetseite! – gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Der BGH führte hierzu im Einzelnen aus:
„(…) die Beklagte (hat) dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes „AGB’s“ auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm ZIP 2001, 291, 292; Münch- Komm.BGB/Basedow, 4.Aufl., §305 Rdn.65; jurisPK-BGB/Lapp, 2.Aufl., § 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger BB 1996, 2365, 2368 f.).“
Praxishinweis
Wenn Betreiber von Online-Shops sicherstellen möchten, dass ihre AGB für Verträge mit ihren Kunden gelten, sollten sie zunächst auf der Bestellseite – und nicht an einer beliebigen Stelle auf der Website! – ausdrücklich und deutlich lesbar auf ihre AGB hinweisen.
Weiterhin ist zu empfehlen, ebenfalls auf der Bestellseite einen gut sichtbaren und als solchen deutlich erkennbaren Link zu ihren AGB zu setzen, über den die AGB des Online-Shops aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Schließlich muss sich der Kunde noch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Der Kunde kann dies ausdrücklich tun, indem er in das Kästchen neben einem vorformulierten Text wie beispielsweise „Ich erkläre mich mit der Geltung der AGB einverstanden“ per Maus-Klick ein Häckchen setzt. Aber auch ohne das Bestätigen einer solchen vorformulierte Erklärung mittels Ankreuzens einer Checkbox erklärt sich der Kunde mit der Geltung der AGB konludent einverstanden, indem er den Bestellvorgang durch Klicken des Bestellbuttons abschließt – allerdings nur sofern er zuvor auf die AGB ausdrücklich hingewiesen wurde und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
In diesem Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung von Klauseln, mit denen sich der Online-Shop bestimmte Tatsachen von dem Kunden bestätigen lässt (sog. Bestätigungsklauseln), Zurückhaltung geboten ist, weil solche AGB-rechtlich unwirksam und somit ein rechtliches Risiko für den Verwender darstellen können.
Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.
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