Vorzeitiger Abbruch einer Internetauktion bei eBay
Landgericht Bonn Urteil vom 05.06.2012 Az.: 18 O 314/11 Eingestellt […]
Ein weiteres Oberlandesgericht hat die Tendenz zu niedrigeren Streitwerten in Fällen der unberechtigten Nutzung von Bildern in privaten eBay-Auktionen bestätigt. In seinem Beschluss vom 4. Februar 2013, Az. 3 W 81/12, hält das OLG Nürnberg lediglich einen Betrag EUR 300,00 pro Bild für angemessen. Das Gericht schloss sich in seiner Begründung ausdrücklich der vorhandenen Rechtsprechung des OLG Hamm an und zog für die Bemessung des Unterlassungsanspruches den doppelten Wert einer Lizenz für die berechtigte Nutzung eines Bildes heran. Es stellte außerdem klar, dass eine Obergrenze für den Streitwert nicht in dem erzielten Kaufpreis zu sehen sei. Der erzielte Verkaufserlös hinge von vielen Umständen ab, die keinerlei Bezug zu dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts des Fotografen hätten.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass der Kläger Fotograf ist und somit gute Argumente für eine Anwendbarkeit der Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) hat. So dürfte hier auch das Gericht zu der (einfachen) Lizenzgebühr von EUR 150,00 pro Bild gekommen sein. Die Quintessenz dessen muss demnach sein, dass Inhaber von Urheberrechten, die keine Berufsfotografen sind, jedenfalls keinen höheren Wert pro Bild veranschlagen können. Sicherlich sind – und auch darauf weist das Gericht hin – stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Verbindliche Wertgrenzen wird es aller Voraussicht nach demnächst nicht geben, und dennoch festigt sich die Rechtsprechung – und damit letztlich die Praxis – durch jede weitere Entscheidung in diesem Sinne. Der Trend zu niedrigen, und aus unserer Sicht auch angemessenen Streitwerten, den wir bereits in einem früheren Artikel thematisiert haben, setzt sich also fort.
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