Unberechtigter Schufa Eintrag kann Schmerzensgeld begründen
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Film- und Fernsehteams haben nicht immer die Möglichkeit im Studio oder auf einem abgesperrten Set zu drehen, häufig ist es für die Szene oder den Kontext sogar erforderlich Aufnahmen in der Öffentlichkeit zu machen. Dabei entsteht immer wieder die Frage, in welchem Umfang unbeteiligte Personen gefilmt und diese Aufnahmen auch veröffentlicht werden können. Die Antwort auf diese Frage ist vielschichtig, dennoch hier der Versuch einer knappen Zusammenfassung:
So viel zu den Vorkehrungsmaßnahmen bei der Planung einer Film- oder Fernsehproduktion. Was aber sind die Folgen einer bereits erfolgten Veröffentlichung bzw. mit welchen Konsequenzen muss ich als Filmemacher rechnen, wenn ich eine solche Aufnahme veröffentliche?
Schärfstes Schwert ist sicherlich die Strafbarkeit der Veröffentlichung einer solchen Aufnahme, die sich aus § 33 KunstUrhG ergibt. Allerdings bedarf es dafür eines Strafantrages der betroffenen Person. Wesentlich relevanter für den Filmhersteller sind sicherlich Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche, die aus dem Bildnisschutz und/oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen folgen. Letztlich kann bei nicht erteilter Einwilligung die Veröffentlichung der entsprechenden Aufnahme verhindert werden. Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf den konkreten Teil des Filmwerks, so dass nicht ein Einzelner durch sein ungewolltes Auftauchen in einer Szene die Veröffentlichung eines ganzen Films verhindern könnte. Hinsichtlich einer solchen Szene besteht allerdings nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern Betroffene können sogar die Vernichtung des Materials verlangen. Ist es schon zu einer Veröffentlichung gekommen, stehen mitunter Schadensersatzansprüche im Raum.
Film- und Fernsehschaffenden kann daher nur geraten werden, sich in diesen Situationen stets abzusichern. Am einfachsten ist es sicherlich, noch am Drehort die Betroffenen anzusprechen und sich ihre schriftliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung geben zu lassen.
WK LEGAL unterstützt Film- und Fernsehschaffende bei der Planung und Realisierung von Filmprojekten in allen rechtlichen Belangen. Weitere Informationen zur Kanzlei erhalten Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.
Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.
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