Filmaufnahmen von Personen – Probleme mit dem Recht am eigenen Bild

Momme Funda | 1. Februar 2013

Film- und Fernsehteams haben nicht immer die Möglichkeit im Studio oder auf einem abgesperrten Set zu drehen, häufig ist es für die Szene oder den Kontext sogar erforderlich Aufnahmen in der Öffentlichkeit zu machen. Dabei entsteht immer wieder die Frage, in welchem Umfang unbeteiligte Personen gefilmt und diese Aufnahmen auch veröffentlicht werden können. Die Antwort auf diese Frage ist vielschichtig, dennoch hier der Versuch einer knappen Zusammenfassung:

  • Unproblematisch sind Aufnahmen von Personen, wenn diese nicht erkennbar sind. Erkennbar können Personen allerdings schon sein, wenn keine (vollständige) Abbildung der Gesichtszüge erfolgt, die Augen mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht oder Teile verpixelt werden. Es genügt, wenn aus den Begleitumständen erkennbar ist, um welche Person es sich handelt.
  • Ist die Person erkennbar, greifen die Regelungen der §§ 22 ff. KunstUrhG ein. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. In den §§ 23, 24 KunstUrhG finden sich jedoch einige wichtige Ausnahmen.
  • Bevor man nach einem Ausnahmetatbestand sucht, noch einmal gedanklich ein Sprung zurück: Liegt eine Einwilligung vor, ist die Veröffentlichung unproblematisch. Diese Einwilligung kann formlos, sogar stillschweigend erteilt werden. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Auf der sicheren Seite ist der Filmhersteller, wenn eine schriftliche Einwilligung der jeweiligen Person vorliegt. Sobald die gefilmte Person für die Aufnahmen eine Bezahlung erhält, stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass eine Einwilligung vorliegt.
  • Wichtigste Ausnahme ist die Darstellung von sogenannten Personen der Zeitgeschichte, besser bekannt als Prominente. Aufnahmen von absoluten Personen der Zeitgeschichte (alle dauerhaft öffentlich bekannten Personen) können ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches, sachentsprechendes Informationsinteresse vorliegt. Relative Personen der Zeitgeschichte (nur hinsichtlich eines bestimmten Ereignisses bekannte Personen) nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Ereignis. Auch für Letztere muss natürlich ein Informationsinteresse vorliegen. Nun kann man sicherlich sagen, bei einigen Personen bestünde ein Informationsinteresse für alle ihre Handlungen, rund um die Uhr. Doch auch hier gibt es eine Grenze: Sobald die Intim- bzw. Privatsphäre betroffen ist (das wäre z.B. bei Nacktfotos der Fall), ist eine Veröffentlichung unzulässig.
  • Aufnahmen, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, also der Fokus der Bilder eindeutig auf einer sonstigen Örtlichkeit liegt oder die im Rahmen einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs hergestellt wurden, sind ebenfalls ohne Einwilligung veröffentlichungsfähig. Dabei darf dies nicht zum Vorwand genommen werden und beispielsweise ein Gebäude im Hintergrund gefilmt werden, um eigentlich die Person davor aufzunehmen. Die abgebildete Person darf stets nur wie ein Komparse abgefilmt werden.
  • Schließlich sind auch solche Aufnahmen zulässig, die nicht auf Bestellung angefertigt werden und deren Verbreitung oder Ausstellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Dass hier Raum für Interpretationen ist, liegt auf der Hand. Da hier nicht die Frage ‚Was ist Kunst?‘ beantwortet werden soll, muss auf den künstlerischen Qualitätsbegriff, also ein Werk von beachtlichem Rang, zurückgegriffen werden.

So viel zu den Vorkehrungsmaßnahmen bei der Planung einer Film- oder Fernsehproduktion. Was aber sind die Folgen einer bereits erfolgten Veröffentlichung bzw. mit welchen Konsequenzen muss ich als Filmemacher rechnen, wenn ich eine solche Aufnahme veröffentliche?

Schärfstes Schwert ist sicherlich die Strafbarkeit der Veröffentlichung einer solchen Aufnahme, die sich aus § 33 KunstUrhG ergibt. Allerdings bedarf es dafür eines Strafantrages der betroffenen Person. Wesentlich relevanter für den Filmhersteller sind sicherlich Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche, die aus dem Bildnisschutz und/oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen folgen. Letztlich kann bei nicht erteilter Einwilligung die Veröffentlichung der entsprechenden Aufnahme verhindert werden. Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf den konkreten Teil des Filmwerks, so dass nicht ein Einzelner durch sein ungewolltes Auftauchen in einer Szene die Veröffentlichung eines ganzen Films verhindern könnte. Hinsichtlich einer solchen Szene besteht allerdings nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern Betroffene können sogar die Vernichtung des Materials verlangen. Ist es schon zu einer Veröffentlichung gekommen, stehen mitunter Schadensersatzansprüche im Raum.

Film- und Fernsehschaffenden kann daher nur geraten werden, sich in diesen Situationen stets abzusichern. Am einfachsten ist es sicherlich, noch am Drehort die Betroffenen anzusprechen und sich ihre schriftliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung geben zu lassen.

WK LEGAL unterstützt Film- und Fernsehschaffende bei der Planung und Realisierung von Filmprojekten in allen rechtlichen Belangen. Weitere Informationen zur Kanzlei erhalten Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.

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Momme Funda

Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.

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