Filmemacher brauchen Genehmigung oder sichere Kameraposition – LG Berlin untersagt Vervielfältigung/Verbreitung von Graffiti-Doku

Momme Funda | 12. Juli 2012

Durch Urteil vom 10. Mai 2012 (16 O 199/11) hat das LG Berlin den Machern des Dokumentarfilms „Unlike U – trainwriting in berlin“ die Vervielfältigung und Verbreitung ihres Werkes untersagt, es entsprach damit der Klage der Berliner Verkehrsbetriebe. Außerdem sind die Beklagten zur Auskunft über die Zahl der hergestellten DVDs und den erzielten Umsatz und Gewinn verpflichtet worden. Es steht also zu befürchten, dass ihnen gegenüber weitere zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Die Richter führen den Unterlassungsanspruch der Berliner Verkehrsbetriebe, kurz BVG, auf ihr Eigentumsrecht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zurück. Die BVG ist Eigentümerin der Grundstücke und damit der Betriebsanlagen, ebenso steht ihr das Eigentum an den gefilmten U-Bahnwaggons zu. Daraus ergebe sich ein Unterlassungsanspruch gegen alle ungenehmigten Filmaufnahmen auf ihrem Gebiet. Zwar seien die U-Bahnhöfe grundsätzlich jedermann zugänglich, jedoch nur zum Zwecke der Inanspruchnahme der Transportleistungen. Filmaufnahmen und ihre Verwertung sind insoweit genehmigungsbedürftig. Dies sei bei den Aufnahmen zu „Unlike U“ aber nicht geschehen, ein fehlender Widerspruch (eines wohl in Kenntnis gesetzten Mitarbeiters der BVG) reiche dafür gerade nicht aus. In den Entscheidungsgründen thematisiert das Gericht noch eine Duldungspflicht der BVG, die sich aus § 1004 Abs. 2 BGB ergeben könnte. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Abwägung mit der Kunst- und Pressefreiheit der Beklagten, beide müssen nach Auffassung des Gerichts hinter dem Eigentumsrecht der Klägerin zurücktreten. Mit kurzer Begründung bejaht das LG Berlin schließlich noch einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Verbindung mit § 823 BGB. Dadurch werden die Filmemacher verpflichtet, der BVG umfassend auf Verlangen Auskunft über die Zahl der hergestellten DVDs und ihrer Umsätze zu geben. Sollte durch den Film Gewinn erwirtschaftet werden, könnte die BVG in dieser Höhe Schadensersatz verlangen.

Es sei betont, dass sich das Urteil lediglich auf die Teile des Dokumentarfilms bezieht, die „innerhalb der Betriebsanlagen und/oder Verkehrsmittel der Klägerin angefertigt wurden“. Dass die Macher der Doku allerdings ausreichend Bildmaterial zur Verfügung haben, das andernorts angefertigt wurde, ist  wohl eher zweifelhaft. Zumindest wird durch das Urteil die künstlerische Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des im Schnitt verwendbaren Bildmaterials stark eingeschränkt. Die rechtliche Problematik von Graffiti-Kunst ist seit jeher bekannt, das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1984 stellt klar, dass die Kunstfreiheit bei Eingriffen in das Eigentum anderer nicht gewährleistet wird. Eine Folgeproblematik für (Graffiti-)Filmemacher war bislang nicht absehbar. Doch die Darstellung von Graffiti-Sprayern ist auch gar nicht entscheidend,  das faktische Verbot von „Unlike U“ ist vielmehr gleichermaßen auf den Eingriff in fremdes Eigentum zurückzuführen. Unabhängig davon, wer letztlich Urheber der einzelnen Aufnahme ist, wurden diese jedenfalls ohne die Zustimmung der BVG auf deren Gelände erstellt und werden nun verwertet. Dies führe dann zu dem Unterlassungsanspruch.

So ärgerlich das Urteil für die Beklagten ist, zumindest für die zukünftige Planung von Filmproduktionen gibt es einen Erkenntnisgewinn: Schwierigkeiten kann es geben, wenn bei einer Filmproduktion auf fremdem Gelände ohne Zustimmung des Eigentümers gedreht wird. Zugegebenermaßen ist ein Dokumentarfilm über Graffiti in Berlin ohne das Betreten der Anlagen der BVG nur schwer vorstellbar. Doch nur auf diese Weise bleibt man als Filmschaffender auf der (rechtlich) sicheren Seite. Denn das stellt das LG Berlin selbst klar: „…ist es weder verboten, einen Film über Graffitis im öffentlichen Nahverkehr und die dazugehörige Szene herzustellen und der Öffentlichkeit zu präsentieren, noch, Bilder von bemalten U-Bahn-Zügen zu zeigen.“ Es gibt also zwei Möglichkeiten: Entweder gibt es eine Kameraposition außerhalb des kritischen Geländes, die brauchbare Bilder verspricht, oder es bedarf eben der Zustimmung des Eigentümers. Filmproduktionen tun letztlich gut daran, schon in der Planungsphase einen kundigen Juristen hinzuzuziehen. Denn nur durch fachlich kompetente Beratung können Risiken kalkuliert und ein drohender Rechtsstreit vermieden werden.

WK LEGAL unterstützt Filmschaffende und Produktionsfirmen bei der Planung von Filmprojekten in allen rechtlichen Belangen. Weitere Informationen zur Kanzlei erhalten Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.

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Momme Funda

Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.

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