Kündigung wegen fehlender Impfung?
Mit der Einführung der neuen berufsspezifischen Impfpflicht, folgen nun für Impfverweigerer […]
Das Berliner Arbeitsgericht hat eine Fluggesellschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung (Az. 29 Ga 5197/10) dazu verpflichtet, einen gekündigten Piloten tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Nach Ansicht der Richter sei die Kündigung ausschließlich wegen der gewerkschaftlichen Tätigkeit des Piloten erfolgt und daher offensichtlich unwirksam.
Da ein Pilot auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen sei, um die erforderliche Flugpraxis aufweisen zu können, müsse die Fluggesellschaft den Piloten auch vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen.
Es handelt sich hierbei zunächst um eine vorläufige Entscheidung, gegen die die Fluggesellschaft überdies noch in Berufung gehen kann.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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