Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen begründet keine Sperrung der Internetseite
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So entschied das Arbeitsgericht Krefeld am 20.01.2011 (Az. 1 Ca 2401/10) und wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab.
Der Kläger war seit ca. 2 Jahren bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer für hochexplosiven Flüssigsauerstoff beschäftigt. Da der einzige Auftraggeber der Beklagten auf ein absolutes Rauchverbot bestand, wurde der Kläger sowohl in seinem Arbeitsvertrag als auch in einer Zusatzvereinbarung darauf hingewiesen, dass in sämtlichen Tankfahrzeugen sowie um Umkreis von zehn Metern ein striktes Rauchverbot gelte und Verstöße mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden.
Nachdem der Kläger trotzdem im Führerhaus des Tankwagens rauchte, wurde er durch die Beklagte fristlos entlassen.
Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Krefeld. Er hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig, da es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt und er zuvor keine Abmahnung erhalten habe. Außerdem habe keine Gefahr bestanden, da der Tankwagen leer gewesen sei. Letzteres wurde durch die Beklagte bestritten, vielmehr hätten sich noch 66 Liter hochexplosiver Flüssigsauerstoff im Tankwagen befunden. Zudem habe der einzige Auftraggeber der Beklagten jegliche weitere Anlieferungen durch den Kläger abgelehnt, so dass die Beklagte den Kläger nicht anderweitig beschäftigen könne.
Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung wirksam und bedurfte keiner vorherigen Abmahnung. Eine Abmahnung habe zwar eine gesonderte Warnfunktion, diese sei jedoch schon durch die Zusatzvereinbarung erfüllt worden, die der Kläger wenige Monate zuvor unterzeichnet hatte. Eine ordentliche Kündigung sei aus nachvollziehbaren Gründen ebenfalls nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus vertrat das Gericht die Ansicht, die Beklagte hätte schon aus Gründen der Außenwirkung und Generalprävention auf eine Einhaltung des Rauchverbots streng zu achten. Zudem habe das Arbeitsverhältnis habe nur knapp zwei Jahre angedauert, so dass die fristlose Kündigung den Kläger nicht so schwer treffe, wie einen Arbeitnehmer, der schon älter und seit Jahrzehnten angestellt gewesen sei.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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