BAG: Entscheidungsgründe zur Zeiterfassung
Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung vor. Darauf haben […]
Diese häufig gestellte Frage hatten wir am 12. Oktober 2010 im Rahmen unserer Serie „Reizthemen im Arbeitsrecht“ aufgeworfen und möchten sie aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (Az. 6 A 1546/10, 6 A 979/09) entschieden, dass das An- und Ausziehen der Polizeiuniform nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sei.
Geklagt hatten ein Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Münster sowie mehrere Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Aachen, die vom beklagten Land verlangt hatten, dass die Zeit für das An- und Ausziehen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als Arbeitszeit anzuerkennen sei.
Sowohl das Verwaltungsgericht Münster als das Verwaltungsgericht Aachen gaben der jeweiligen Klage statt. Die hiergegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen hatten teilweise Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung zwischen dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände unterschieden. Unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und den sich hieraus ergebenden Rücksichtnahmepflichten könne nur die Zeit für das An- und Ausziehen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände auf die Arbeitszeit angerechnet werden, da das Mitführen dieser Gegenstände ausschließlich im Interesse des Dienstherren erfolge und der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene. Das An- und Ausziehen der Uniform sei hingegen auch im Interesse des Polizeibeamten, da er die Uniform bereits zu Hause anlegen könne und sich somit das anziehen zusätzlicher Zivilbekleidung erspare. Erfolge das Umziehen hingegen erst in der Dienststelle, sei dies die persönliche Entscheidung des Beamten und sei daher nicht der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Damit trifft das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die gleiche Interessenabwägung, die auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2009 (Az. 1 ABR 54/08) getroffen hat. Das Umkleiden ist dann als Arbeitszeit anzurechnen, wenn es im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegt und folglich fremdnützig sei. Hieran fehlt es, wenn die Dienstkleidung bereits zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann, ohne dass der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit besonders auffällt.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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Bereits in meinen Blogartikeln vom 12. Oktober 2010 und 7. Dezember […]
Das Jahr ist wieder fast rum und Arbeitnehmer dürfen sich oftmals […]
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