Die Tücken im Arbeitsvertrag- Teil 4 – Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch ergibt sich […]
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. 4 Sa 209/10) entscheiden, dass der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung nicht das Entstehen des Urlaubsanspruchs hindert. Es entsteht für jedes Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sowie der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz.
Der seit mehreren Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer war seit 2004 arbeitsunfähig krank. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend und zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Im Anschluss erhielt er eine Dauerrente und schied Ende März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Kläger begehrte für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 den gesetzlichen, teilweise auch den tariflichen Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Nachdem das Arbeitsgericht Kiel die Zahlungsklage noch abgewiesen hatte, war der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht nahezu in vollem Umfang erfolgreich. Lediglich den für 2009 beanspruchte, über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Tarifurlaub lehnte das LAG Schleswig-Holstein mit Hinweis auf § 26 Abs. 2c TVö ab.
„Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden könne, verfalle dieser Urlaubsanspruch auch nicht zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Ansprüche seien zudem nicht ganz oder teilweise verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne nicht in dem jeweiligen Urlaubsjahr, in dem die Ansprüche entstehen, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtspolitische Bedenken an dem gefundenen Ergebnis könne nicht die Rechtsprechung auflösen. Vielmehr müsse der nationale Gesetzgeber aktiv werden.“ (Quelle: Medieninformationen des LAG Schleswig-Holstein)
Die durch das LAG Schleswig-Holstein zu entscheidende Frage ist in der Arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung höchst streitig. Aus diesem Grund hat das Gericht in aller Deutlichkeit auf den Handlungsbedarf des Gesetzgebers hingewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, wo bereits ähnlich gelagerte Fälle anderer Landesarbeitsgerichte mit unterschiedlichen Ergebnisses und Begründungen anhängig sind.
Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich das BAG zu dieser Frage positionieren wird und ob auf den Gesetzgeber zukünftig Arbeit zukommt.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORJeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch ergibt sich […]
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