„Gezwitscher“ zwischen Regierungssprecher und Hauptstadtjournalisten

Stefan Weste (M.B.L.) | 5. April 2011

Nach einem aktuellen Bericht der FAZ.NET vom 3. April 2011 ist die Social Media Plattform „Twitter“ offenbar zum Auslöser eines „Generationenkonflikts“ zwischen einigen Hauptstadtjournalisten und dem Regierungssprecher Steffen Seibert geworden.

Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hatte der Regierungssprecher einen offiziellen Twitter-Account eingerichtet und begonnen zu „twittern“, ohne dies zuvor auf einer Pressekonferenz oder durch eine entsprechende Pressemitteilung anzukündigen.

Auf einer Bundespressekonferenz hat eine Schar von Hauptstadtjournalisten ihrem Unmut Luft verschafft und beschwerte sich langanhaltend über dieses Vorgehen und das verwendete Medium Twitter. Dabei outeten sich einige Journalisten als wenig zeitgemäß im Umgang mit dem Thema Social Media:

„Sie fragten, ob „das, was dort getwittert wird, wirklich sicher ist“, outeten sich als „älterer Mensch, der mit diesen neumodischen Kommunikationsformen nicht so vertraut“ ist, bezweifelten, ob es „wirklich angemessen“ sei, einen so wichtigen Termin wie die USA-Reise „mit zwei verkürzten Sätzen per Twitter der Öffentlichkeit mitzuteilen“, und hakten ungläubig nach, ob die Bundesregierung dafür wirbt, dass sie „Kunden oder Abonnenten von Twitter“ werden sollen. Im Internet ernteten sie dafür Spott ohne Ende.“ (Quelle: Steffen Niggemeier, www.faz.net)

Unerfahrene Mitarbeiter stellen im Bereich von Web 2.0, Social Media und User Generated Content eine erhebliche Gefahr für sich und ihren Arbeitgeber dar, mit denen sich insbesondere Arbeitgeber gründlich auseinandersetzen sollten. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen verbreiten sich in der Regel unkontrolliert und eine endgültige, dauerhafte Löschung ist nahezu unmöglich.

Dieses Phänomen spüren die aufgebrachten Hauptstadtjournalisten gerade am eigenen Leib, deren erzürnter „Auftritt“ auf der Bundespressekonferenz bereit ein Hit im Internet ist. „Die Journalisten klingen darin ein bisschen wie ein betrogener Ehemann, der aus der Zeitung erfahren musste, dass seine Frau einen anderen hat. Vor allem aber klingen sie, als hätten sie zwar schon die tollsten Dinge über dieses Internet gehört, aber einfach noch nicht die Zeit und den Weg gefunden, diesem sagenumwobenen Ort selbst einen Besuch abzustatten.“, so FAZ.Net.

Für Arbeitgeber gilt es, Risiken in diesem Bereich so weit wie möglich zu minimieren. Am effektivsten funktioniert dies durch die Umsetzung verbindlicher Social Media Guidelines, die alle wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit Social Media Aktivitäten eines Unternehmens erfassen. Wie solche Social Media Guidelines konkret gestaltet werden und welche Regelungsinhalte sie enthalten sollten, hängt vom Einzelfall ab. Unverzichtbar ist hierbei jedoch die Beratung durch einen erfahrenen Juristen, der sich in den wesentlichen Rechtsgebieten der sog. „Neuen Medien“ auskennt.

Wirkung entfalten Social Media Guidelines jedoch nur dann, wenn sie den Mitarbeitern nicht lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt, sondern aktiv vermittelt werden. Die Aufklärung der Mitarbeiter und die Schaffung eines entsprechenden Bewusstseins müssen hierbei im Vordergrund stehen.

Den Arbeitgebern, der sich als wenig erfahren im Umgang mit dem Medium Internet, speziell der Social Media Plattform Twitter, geouteten Journalisten ist wohl dringend zu empfehlen, ihre Mitarbeiter zu schulen, bevor sie ihnen erlauben, sich einen Twitter-Account anzulegen und wild drauf los zu „zwitschern“.

WK LEGAL berät Unternehmen in allen Belangen des Internetrecht, bei der Erstellung von Social Media Guidelines und schult Mitarbeiter für den Umgang mit den sog. „Neuen Medien“. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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