Zwangsvollstreckung ab 1. Januar 2013 – verbesserte Informationsbeschaffung
Am 01.01.2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der […]
In seiner Entscheidung vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12 – hat sich der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sehr ausführlich mit der verjährungshemmenden Wirkung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auseinandergesetzt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Im vorliegenden Fall war die Forderungsanmeldung derart missglückt, dass die geltend gemachten Forderungen nicht eindeutig individualisierbar waren. Diese Forderungsanmeldung konnte daher die Verjährung nicht hemmen. Gleiches galt nach Auffassung des BGH auch für die auf Grund des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die angemeldeten Forderungen von der Gläubigerin erhobene Feststellungsklage (§§ 179, 180, 184 InsO).
Das Problem des Rechtsverlusts durch Verjährung auf Grund nachlässiger Antragstellung besteht bekanntermaßen auch im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Weniger bekannt ist jedoch, dass nur diejenigen Gläubiger im Insolvenzverfahren Gläubigerrechte wirksam geltend machen können und insbesondere an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt werden, welche ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. Nur dadurch, und nicht etwa schon durch die Benennung des Gläubigers durch den Schuldner im Insolvenzantrag, können Gläubigerrechte gewahrt werden.
Praxistipp:
Die Forderungsanmeldung (§ 174 InsO) ist in den allermeisten Fällen einfach und ohne größeren Zeitaufwand zu erledigen. Forderungen können trotz der vom Insolvenzgericht hierfür gesetzten Frist bis fast zum Ende des Insolvenzverfahrens, nicht mehr jedoch in der sich anschließenden Treuhandphase, wenn der Schuldner also Restschuldbefreiung beantragt hat, angemeldet werden (Verjährung beachten).
Andernfalls vergibt sich der Gläubiger jeglicher Rechte, also z.B. einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können. Informationen, ob ein Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt hat, über Verfahrenseröffnungen, Entscheidungen im laufenden Verfahren und zur Restschuldbefreiung können über das Internet (insolvenzbekanntmachungen.de) oder bei dem zuständigen Insolvenzgericht abgefragt werden. Häufig vergessen Schuldner, den einen oder anderen Gläubiger im Insolvenzantrag zu benennen. Es drohen dann Rechtsverlust und wirtschaftliche Nachteile, ohne dass dies durch die Berufung auf die Nichtbenennung revidiert werden kann.
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Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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