Zwangsvollstreckung ab 1. Januar 2013 – vereinfachte Forderungsvollstreckung
Zum ersten Januar 2013 sind mit dem Gesetz zur Reform der […]
Mit Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 313/11 – hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass alle Insolvenzgläubiger auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens wie auch schon im laufenden Insolvenzverfahren (§ 89 Abs. 1 InsO) und bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nicht vollstrecken dürfen (§ 294 Abs. 1 InsO). Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, deren Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (§ 38 InsO). Bisher bestand in der Rechtsprechung und in der Literatur Einigkeit nur hinsichtlich des Vollstreckungsverbots für Deliktsgläubiger (§§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO), Gläubiger also, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren (z.B. Eingehungsbetrug). Die Klarstellung betrifft also Unterhaltsgläubiger. Das Vollstreckungsverbot gilt aber auch weiterhin schon nicht im laufenden Insolvenzverfahren für laufende Unterhaltsansprüche und für Forderungen aus einer unerlaubten Handlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (§ 89 Abs. 2 InsO), und für alle übrigen Neugläubiger in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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Gläubiger können unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Schuldner die Eröffnung eines […]
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