S&K Fonds: Auswege für geschädigte Anleger
Seit Monaten reißen die negativen Meldungen für Anleger um diverse Fonds […]
Von diesem in § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugunsten von Leiharbeitnehmern geregelten Grundsatz kann wirksam nur durch Tarifvertrag oder durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Davon machen Leiharbeitgeber natürlich gerne Gebrauch.
Der Tarifvertrag muss jedoch wirksam sein. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die den Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien überhaupt tariffähig sind. Für die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) hatte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits am 14.12.2010 – 1 ABR/19/10 – die Tariffähigkeit verneint. Von der CGZP geschlossene Tarifverträge sind damit unwirksam.
Etliche davon betroffene Leiharbeitnehmer haben dies zum Anlass genommen, die Differenz zwischen der ihnen von ihrem Leiharbeitgeber gezahlten Vergütung zu der an die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb gezahlten gerichtlich geltend zu machen. Über fünf Klagen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13.03.2013 im Rahmen der Revisionen entschieden und dabei folgende Grundsätze aufgestellt (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/13 vom 13.03.2013):
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