Mario B., ein Wiederholungstäter
In der Vergangenheit hatten wir bereits in den Beiträgen „Bei Uschi […]
Über das Vorgehen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet. Aufgrund diverser amtsgerichtlicher Urteile, in denen die GWE sowohl das Nichtbestehen eines wirksamen Vertragsverhältnisses als auch das Nichtbestehen einer Forderung anerkannt hatte, sowie diverser anderer gerichtlicher Entscheidungen (so z. B. Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.12.2010 – Az. 116 C 84/09; Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11), welche zu dem eindeutigen Ergebnis gelangten, dass ein möglicher Vertragsschluss wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, konnten die Forderungen der GWE gut begründet zurückgewiesen werden.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 – Az. 23 S 316/12 U, führt nunmehr erneut zu einer massiven Rechtsunsicherheit auf Seiten der Betroffenen. Im Rahmen einer durch die GWE angestrengten Feststellungsklage bescheinigt das Landgericht Düsseldorf der GWE überraschenderweise die Wirksamkeit eines zumindest zweijährigen Vertragsverhältnisses und sieht keinen Raum für Anfechtungsgründe. Das LG Düsseldorf führt hierzu wie folgt aus:
„Die Rücksendung des Formulars stellt eine Willenserklärung der Beklagten dar, mit der sie das Angebot der Klägerin angenommen hat. …
Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte den Angebotscharakter des Formulars der Klägerin sowie die rechtlichen Auswirkungen eines Ausfüllens und Zurücksendens erkennen können. Dies folgt insbesondere aus der mehrfachen Verwendung der Worte „Angebot“ und „Annahme“ sowohl im Formular als auch in den anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. …
Die Klägerin hat das von ihr verwendete Formular nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11), welches zwischenzeitlich aufgrund einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2013 (Az. I ZR 70/12) rechtskräftig geworden ist, angepasst. Zwar hat sie dabei nicht sämtliche vom Oberlandesgericht Düsseldorf monierten Formularteile abgeändert. So heißt es z. B. in dem Anschreiben der Klägerin weiterhin „Abteilung: Eintragung / Registrierung“. Viele der Kritikpunkte des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Klägerin jedoch umgesetzt. Sie hat die gerügte Überschrift um den Zusatz „.de“ erweitert. …
Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Insbesondere wird in dem Formular der Klägerin – jedenfalls bei sorgfältiger Lektüre – hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt „
Das Landgericht Düsseldorf stützt sich in seinen Entscheidungsgründen u. a. darauf, dass die GWE „viele“ der Kritikpunkte des OLG Düsseldorf umgesetzt und ihre Anschreiben entsprechend angepasst habe, ignoriert hierbei jedoch gravierend, dass die Schreiben weiterhin den Eindruck eines amtlichen/behördlichen Formulars erwecken. Dass diese geringfügigen Änderungen gerade nichts an dem Gesamteindruck ändern, da die Unterschiede ohnehin nur bei einem direkten Vergleich beider Formulare auffallen, hatte im Übrigen bereits das Landgericht Düsseldorf in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit (Beschluss vom 23.04.2013 – Az. 38 O 148/10) entschieden und gegen die GWE ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt.
„Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, daß es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das Verbot in seinem Kernbereich verletzt. Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, daß die „Änderungen“ der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich herauszuführen.“
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 – Az. 23 S 316/12 U, trifft im Übrigen keine Entscheidung zu einem möglichen Zahlungsanspruch der GWE, da es ausdrücklich darauf hinweist, dass nicht ersichtlich sei, dass die GWE überhaupt eine Rechnung gestellt habe. Folglich hat das LG Düsseldorf auch keine Ausführungen zur AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung des § 305 c Abs. 1 BGB, getroffen. Hierzu hatte der BGH hingegen bereits am 26.07.2013 (Az. VII ZR 262/11) entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).
Was bedeutet das Urteil des LG Düsseldorf konkret für die Vielzahl der Betroffenen?
Das Urteil besitzt keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte! Diesen Eindruck versucht die GWE zwar in ihren neuerlich versendeten Mahnschreiben zu erwecken; hiervon sollten Sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen.
Das LG Düsseldorf hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob der GWE ein Zahlungsanspruch zusteht! Allein die Tatsache, dass ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen sein könnte, begründet keinen Zahlungsanspruch.
Aber: Das Urteil dürfte insofern Auswirkungen haben, dass sich die rechtliche Auseinandersetzung von der bisherigen Argumentation der Nichtigkeit des Vertrages wegen Anfechtbarkeit und Sittenwidrigkeit hin zur AGB-Inhaltskontrolle und damit der Frage der Wirksamkeit einzelner Vertragsklausel verlagern wird.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn der Vergangenheit hatten wir bereits in den Beiträgen „Bei Uschi […]
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