Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited

Stefan Weste (M.B.L.) | 4. April 2011

Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer GmbH oder GbR, wobei sie besonders auf die einfache Gründung, die Haftungsbeschränkung und das niedrige Stammkapital von 1 Pfund hinweisen. Doch was so sicher klingt, kann für den Auftraggeber teuer enden.

Die Leistungen dieser Unternehmen bestehen regelmäßig in der Gründung der Limited, sowie dem Angebot eines Servicepakets mit Secretaryservice und Registered Office in England, wobei letzteres eine notwendige Voraussetzung zur Gründung einer Limited darstellt. Aus diesem Grund beantragt der Auftraggeber neben der Gründung der Limited üblicherweise auch das notwendige Servicepaket, ohne sich jedoch darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihn hat bzw. haben kann.

Das englische Gesellschaftsrecht kennt keine der deutschen Vor-GmbH entsprechende Vorgesellschaft. Verträge, die vor der Existenz der Limited abgeschlossen werden, machen die erst später entstehende Gesellschaft nicht zum Vertragspartner. Eine vertragliche Verpflichtung geht auch nicht automatisch auf die Limited über, sobald diese existiert, sondern bleibt eine persönliche Verpflichtung des Vertragsschließenden. Für einen Übergang bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner.

Aus diesem Grund haben nahezu alle Unternehmen, die die Gründung von Limited-Gesellschaften anbieten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Form gestaltet, dass mit dem Auftraggeber, neben der einmaligen Gründung der Limited, ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung des Servicepakets geschlossen wird, der auch nach Gründung der Limited fortbesteht und einer gesonderten Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.

Der Auftraggeber wird weder im Rahmen des Bestellvorgangs noch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass er auch nach Gründung der Limited so lange persönlicher Vertragspartner und damit Schuldner der jährlichen Kosten für das Servicepaket bleibt, bis er das Servicepaket fristgerecht kündigt, bzw. dass es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit diese Kosten zukünftig ausschließlich gegenüber der Limited geltend gemacht werden dürfen. Vielmehr verschleiern die Unternehmen den Umstand der persönlichen Haftung des Auftraggebers dadurch, dass sie die Rechnungen für das Servicepaket regelmäßig an die Limited adressieren, damit diese die Kosten steuerlich absetzen kann.

Wollen Sie die Gründung einer Limited in Auftrag geben oder haben Sie in der Vergangenheit bereits eine solche in Auftrag gegeben und wollen die persönliche Haftung für die Folgekosten (Servicepaket) so schnell wie möglich auf die Limited übertragen?

Die Rechtsanwälte von WK LEGAL stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite und schützen Sie so vor unliebsamen Haftungsfällen. Mehr Informationen erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/handels-a-gesellschaftsrecht oder kontaktieren sie uns per E-Mail unter info@wklegal.de.

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE+
499,00 €

Markenanmeldung DE+

Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.