Patrick McHardy: Urheberrechtliche Abmahnung
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Eltern müssen für illegales Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt – BGH Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus.
In dem Verfahren traten die Eltern eines an Internet-Tauschbörsen teilnehmenden Kindes als Beklagte und auf der anderen Seite Tonträgerhersteller als Klägerinnen auf. Die Klägerinnen sind die ausschließlich urheberrechtlich Nutzungsberechtigten an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Eltern hatten den Internetanschluss ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt. Der Sohn hatte einen eigenen PC.
Man kam auf die IP-Adresse der Eltern, da einer durch die Klägerinnen beauftragten Internetdetektei in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten wurden. Daraufhin stellten die Klägerinnen Strafanzeige und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse dem Internetanschluss der Eltern zuzuordnen.
Auf dem Computer des Kindes waren die Programme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Das Icon von „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.
Die Klägerinnen mahnten die Eltern ab und forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Die Eltern zahlten aber keinen Schadensersatz und wollten auch die anwaltlichen Abmahnkosten nicht erstatten.
Die Klägerinnen meinten, die Eltern hätten wegen der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht – dadurch sei das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke erst möglich geworden – eine Schadensersatzpflicht.
Der Bundesgerichtshof gab nun den Eltern Recht. Nach Ansicht des BGH genügten diese der Aufsichtspflicht über ihr Kind.
Wenn das Kind die grundlegenden elterlichen Gebote und Verbote befolgt, kommen die Eltern der Aufsichtspflicht ausreichend nach, indem sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den PC des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet abzuschalten, besteht dem Gericht zufolge grundsätzlich nicht. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Die Entscheidung ist zu begrüßen und wird die Anzahl der Abmahnungen hoffentlich zurück gehen lassen.
Eine Übertragung auf ähnliche Sachverhalte, wie zum Beispiel bei unerlaubten Up- und Downloads am Arbeitsplatz, wird zu diskutieren sein.
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