Aus für die „Nirgendwo günstiger Garantie“
Das LG Köln hat die Werbung mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ […]
Dieses Urteil ist alles andere als eine Überraschung. Das Landgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit die Beklagte dahingehend verurteilt, keine Facebook-Seite ohne Impressum anzubieten und der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die entsprechende Abmahnung zu ersetzen. Klägerin und Beklagte betreiben beide ein IT-Systemhaus und stehen somit in einem Wettbewerbsverhältnis. Zum gleichen Ergebnis kam in einem sehr ähnlich gelagerten Fall bereits das Landgericht Aschaffenburg in seiner Entscheidung vom 19. August 2011 (Az. 2 HK O 54/11).
Und es spricht auch wenig dafür, anderer Meinung zu sein als die Gerichte. Durch § 5 Telemediengesetz (TMG) werden sogenannte Diensteanbieter (und das sind Unternehmen, die eine eigene Website betreiben) verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzustellen, die den Nutzer der Seite erkennen lassen, wer dahinter steckt und wie der- oder diejenige(n) zu erreichen sind. Diese Pflichten gelten auch für geschäftsmäßig betriebene Facebook-Seiten, so die zitierte Rechtsprechung. Denn die Facebook-Präsenz ist oftmals der Eingangskanal zum eigentlichen Online-Angebot der Unternehmen und daher auch impressumspflichtig. Oder die Facebook-Seite ist der hauptsächlich oder gar einzig genutzte Auftritt im Internet, dann müssen diese Pflichten erst recht gelten.
Jedem Unternehmen kann daher nur geraten werden, ihren Facebook-Auftritt sorgfältig auf die Einhaltung dieser und anderer gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen, und zwar vor Veröffentlichung. Dadurch können die ansonsten drohenden kostenpflichtigen Abmahnungen von Wettbewerbern vermieden werden.
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