Auskunftspflicht des Selbständigen in der Treuhandphase
Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens schließt sich die sog. Treuhandphase […]
Der Schuldner hatte mit seinem Insolvenzantrag Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren zog sich jedoch derart in die Länge, dass dem Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des weiter laufenden Verfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden musste. Dass in einem solchen Fall so verfahren werden muss, hatte der Bundesgerichtshof( BGH) bereits mit Beschluss vom 03.12.2009 entschieden.
Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, um sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen vom Insolvenzbeschlag zu befreien. Da er keine Schulden mehr habe, müsse er auch wieder frei über sein Vermögen verfügen dürfen. Insbesondere dürfe dieses nicht mehr an die Gläubiger verteilt werden.
Dem ist der BGH mit Beschluss vom 23.01.2014 – IX ZB 33/13 – entgegengetreten. An dem Ziel eines Insolvenzverfahrens, nämlich eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem pfändbaren Einkommen und Vermögen des Schuldners herbeizuführen, habe sich durch die Restschuldbefreiung nichts geändert. Da die Verteilung der Masse an die Insolvenzgläubiger erst am Schluss des Verfahrens erfolge, müsse das Verfahren regulär zum Abschluss gebracht werden, um die Gläubiger wegen der überlangen Verfahrensdauer nicht zu benachteiligen.
Der Gesetzgeber hat eine derart lange Verfahrensdauer nicht für möglich gehalten. Der BGH bricht daher eine Lanze für die Gläubiger, obwohl diese gerade nach den Reglungen der Insolvenzordnung zur Restschuldbefreiung dazu aufgerufen sind, ihre Rechte geltend zu machen, um keine Nachteile zu erleiden, in einem Fall wie dem vorliegenden also gegenüber dem Insolvenzgericht und damit dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren darauf zu dringen, dass das Insolvenzverfahren in einem angemessenen Zeitraum, jedenfalls aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung zum Abschluss gebracht wird.
Eine schnelle Durchführung des Insolvenzverfahrens liegt aber auch und gerade im Interesse des Schuldners, der Restschuldbefreiung erlangen kann und will. Denn im Insolvenzverfahren muss der Schuldner nicht nur den pfändbaren Betrag seines Einkommens nach der Pfändungstabelle an die Masse abführen, sondern auch sein Vermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt, zur Befriedigung der Gläubigerforderungen verwerten lassen. Auch neu hinzuerworbenes Vermögen ist zu verwerten.
Anders in der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Treuhandphase, welche bis zur Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert. In dieser Phase muss der Schuldner nur noch den pfändbaren Betrag seines Einkommens und die Hälfte eines Erbes abgeben. Er kann also ansonsten neues Vermögen erwerben und behalten. Zusätzlich hat der Treuhänder für das fünfte Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 % und für das sechste Jahr 15 % des von dem Schuldner an ihn Gezahlten zurückzuerstatten, den sog. Motivationsrabatt. Günstigstenfalls sollte das Insolvenzverfahren also nach einem Jahr beendet sein. Das ist in durchschnittlich gelagerten Fällen auch nicht unrealistisch, wenn der Insolvenzverwalter/ Treuhänder und der Schuldner effektiv kooperieren. In der Praxis dauern Insolvenzverfahren jedoch meistens und oft unnötigerweise länger, so dass der Motivationsrabatt nur sehr selten Anwendung findet.
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Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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