Kein „Absitzen“ der Treuhandphase in der Selbständigkeit

Wolfgang N. Sokoll | 7. März 2013

Beantragt der Schuldner im Zusammenhang mit einem Insolvenzantrag Restschuldbefreiung, dann schließt sich an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die sog. Treuhandphase an. Der Schuldner hat in dieser Phase die Obliegenheiten des § 295 InsO zu beachten, will er sich nicht der Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung aussetzen. Weder das Insolvenzverfahren noch die Treuhandphase, also insgesamt die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren hindern den Schuldner grundsätzlich daran, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Nach § 295 Abs. 2 InsO hat er jedoch in der Treuhandphase die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Er hat also von seinem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit so viel zu zahlen, wie von einem Einkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis (fiktives Nettoeinkommen) nach den §§ 850 ff ZPO und der Pfändungstabelle pfändbar wäre.

Da hierzu vieles streitig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.02.2011 – 85 T 284/09, mit welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde, zum Anlass genommen, an bereits von ihm aufgestellte Grundsätze zu erinnern und zu weiter streitigen Fragen Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – IX ZB 98/11).

Insbesondere hat sich der BGH dazu geäußert, wie ein zulässiger Versagungsantrag  auszusehen hat (Glaubhaftmachung), wann er spätestens zu stellen ist, was ein angemessenes Dienstverhältnis zur Ermittlung des fiktiven Einkommens ist, wie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit insolvenzrechtlich einzuordnen ist, und wie der Schuldner sich zu verhalten hat, wenn seine selbständige Tätigkeit nicht „genug“ einbringt. Abschließend stellt der BGH klar, dass der Schuldner sich im Restschuldbefreiungsverfahren nicht damit entlasten kann, dass weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder ihn darauf hingewiesen haben, dass die von ihm gezahlten Beträge nicht ausreichen.

Praxistipp:

Der Versagungsgrund des „Absitzens der Treuhandphase“, sei es, dass der Schuldner gar nicht oder nicht genug arbeitet, oder er eine mehr schlecht als recht gehende selbständige Tätigkeit ausübt, ist eine scharfes Schwert. Der Schuldner hat alles ihm mögliche und zumutbare dafür zu tun, dass die Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Dafür – und nur dafür – bekommt der Schuldner am Ende Restschuldbefreiung. Lassen Sie sich beraten, entweder telefonisch 030 / 69 20 51 75-0, oder senden Sie Ihre Fragen per E-Mail.

 

 

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Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

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