Der Streitwert bei einem Lied liegt bei EUR 2.500,-
Die Höhe des zu Grunde zu legenden Streitwertes ist in Fällen […]
Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Der Name ist zunächst einmal vielversprechend, denn unseriöse Geschäftspraktiken kommen einem in unserer Branche doch leider immer noch viel zu oft unter. Nun darf man sicherlich nicht erwarten, dass diese neue Regelung das Ende jeglichen Fehlverhaltens im geschäftlichen Bereich zur Folge hat. Doch zwei Normen in der gestern beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfes sind doch beachtenswert. Im Urheberrechtsgesetz wird es Änderungen geben, die sich auf die Praxis der Filesharing-Abmahnungen auswirken können.
Bislang konnte der Inhaber des Urheberrechts an einem Werk im Falle einer im oder durch das Internet begangenen Verletzung den Gerichtsstand für eine entsprechende Klage praktisch frei wählen. Durch Einführung des neuen § 104a UrhG wird der sogenannte fliegende Gerichtsstand nunmehr abgeschafft. Hier der Wortlaut der Regelung:
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
Die Einschränkung, die die Regelung durch die Möglichkeit zentraler Zuständigkeite bei einem Amts- oder Landgericht erfährt, ist sicherlich zu verschmerzen, da der Zeit- und Kostendruck durch die Anreise im eigenen Bundesland überschaubar sein dürfte.
Die weiteren Änderungen des UrhG könnten noch viel weitreichendere Folgen haben, doch sind sie mit Vorsicht zu genießen. Zwar macht der Gesetzgeber seinen Willen mit der Beschränkung des Streitwertes in vorgerichtlichen Angelegenheiten auf EUR 1.000,00 ziemlich deutlich, namentlich könnten für eine Abmahnung gegenüber einer Privatperson dann nur noch Anwaltskosten in Höhe von EUR 155,30 verlangt werden. Doch schafft er im Wortlaut des Gesetzes wieder eine Hintertür. In der neuen Fassung des § 97a Abs. 3 UrhG heißt es am Ende „…gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.„
Das gleiche Vorgehen ist für den vorgesehenen Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung zu beobachten. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, „wenn es für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war.“
Beides – die Deckelung des vorgerichtlichen Streitwertes und ein Gegenanspruch bei unberechtigten Abmahnungen – sind in der Sache richtig, die Umsetzung ist halbherzig. Letztlich obliegt es wieder der Rechtsprechung, diese Regelung mit Leben zu füllen. Sollten sich die Gerichte allerdings dazu durchringen können, die Regelung endlich auf die Fälle anzuwenden, für die sie gemacht wurde, könnte dies das Geschäft der Abmahnkanzleien erheblich einschränken. Noch ist das Gesetz allerdings nicht einmal in Kraft getreten und bis man von einer gefestigten Rechtsprechung in Filesharing-Fällen wird sprechen können, werden noch viele viele Dateien im Internet hoch- und heruntergeladen werden.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und das Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Filesharing-Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030-692051750.
Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.
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