Kleinlichkeit oder echter Verbraucherschutz?

Stefan Weste (M.B.L.) | 9. Februar 2011

Wir hatten mit Beitrag vom 26.11.2010 und Folgebeitrag vom 30.12.2010 darüber berichtet, dass sich neben dem Landgericht Hamburg und Hanseatischen Oberlandesgerichts zuletzt auch das Landgericht Kiel mit der Frage beschäftigt hatte, ob die einleitende Überschrift einer Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Während sich die Hamburger Gericht eindeutig gegen eine Irreführung ausgesprochen haben, hat das Landgericht Kiel diese angenommen.

Wie dem Onlineblog Internetrecht München nunmehr zu entnehmen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. VIII ZR 82/10) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann unwirksam sei, wenn sie inhaltlich im wesentlichen dem gesetzlichen Muster entspricht, ihr jedoch die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.

In dem durch den BGH zu entscheidenden Fall, hatte der beklagte Händler statt der in dem Muster vorgesehenen Überschriften „ Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ lediglich eine einzige Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet.

Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch irreführend, da dem Verbraucher verschleiert werde, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern darüber hinaus im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auch wesentliche Pflichten bestünden. Zudem wurde durch den BGH bemängelt, dass der Händler die persönliche Anrede „Sie“ durch den abstrakten Begriff „Verbraucher“ ersetzt, ohne diesen näher zu erläutern. Schlussendlich bestätigte der BGH in diesem Urteil auch nochmals seine Rechtsprechung, nach der die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht richtig über den Fristbegin belehre. Aufgrund der undeutlichen und damit unwirksamen Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Erneut zeigt sich, dass im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bereits kleinste, für den juristischen Laien unbedeutend erscheinende Änderungen gravierende Folgen haben können. Die Kosten für dieses Verfahren durch sämtliche zivilrechtlichen Instanzen dürften für den Beklagten eine kostspielige Angelegenheit geworden sein. Darüber hinaus werden sich sog „Abmahnanwälte“ ans Werk machen und Widerrufsbelehrungen kostenpflichtig abmahnen, die nicht dem exakten Wortlaut des Musters entsprechen.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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