BGH: Nicht alle Sonderzeichen sind zulässig
Der BGH hat am 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21) beschlossen, dass […]
Wie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 11.11.2011 – V ZR 65/11 – entschied, können dem Wohnungseigentümer, der seine Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG verweigert hat, die damit verbundenen Kosten nicht auferlegt werden. Dies gilt auch nach Bestandskraft des die bauliche Veränderung betreffenden Beschlusses, sofern dieser keine abschließende Regelung hinsichtlich der Kostenverteilung trifft.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen mehrheitlich die Sanierung und Erweiterung des gemeinschaftlichen Schwimmbades. Gleichzeitig wurde eine nach Miteigentumsanteilen bemessene Sonderumlage für diese Maßnahmen beschlossen. Ein Miteigentümer, der beiden Beschlüssen nicht zustimmte, focht sodann diese an. Da seine Klage verspätet war, wurde sie abgewiesen. Der Beschluss war demnach bestandskräftig.
Die sodann durch die Mitgliederversammlung genehmigte Jahresabrechnung enthielt auch die Gesamtkosten für die Sanierung sowie Erweiterung des Schwimmbades ohne jede Differenzierung. In Einzelabrechnungen wurden die Kosten auf die jeweiligen Miteigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt. Nunmehr wandte sich der Miteigentümer, der seine Zustimmung verweigert hatte, auch gegen diesen Beschluss. Das angerufene Amtsgericht bestätigte den Kläger in seiner Auffassung und erklärte den Beschluss für ungültig. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht demgegenüber die Klage ab. Auf die Revision des Klägers wurde nunmehr in seinem Sinne entschieden.
Da es sich bei der Erweiterung des Schwimmbades um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG handelt, ist der Miteigentümer, der dieser baulichen Maßnahme nicht zustimmt, auch nicht verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen, so der Gesetzeswortlaut von § 16 Abs. 6 S. 1, 2 HS WEG.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts löst die Bestandskraft des Beschlusses auch keine Fiktion der fehlenden Zustimmung aus. Vielmehr muss der entsprechende Miteigentümer die Durchführung der darin beschlossenen baulichen Maßnahme dulden. Sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt, besteht keine Bestandskraft diesbezüglich.
Demnach und da sich der Kläger rechtzeitig gegen die genehmigte Jahresabrechnung wandte, musste er die entsprechenden, auf ihn entfallenden Kosten nicht tragen.
Der Bundesgerichtshof sah vorliegend auch keinen Raum für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Kostenfreistellungsnorm des § 16 Abs. 6 S. 1, 2 HS WEG.
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Rechtsanwältin Simona B. Ignatova ist bei WK LEGAL als freie Mitarbeiterin seit 2011 tätig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das allgemeine Zivilrecht, das (Gewerbe-) Miet-, WEG- sowie Real Estate- Recht. Sie berät kleine und mittelständische Unternehmen, wie auch Privatpersonen, insbesondere aus dem süd- und osteuropäischen Raum - in verschiedenen Bereichen des internationalen Privatrechts.
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