Eigenbedarfskündigung – Anbieten vor Fremdvermieten
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Laut eigener Pressemitteilung vom heutigen 24. Februar 2013 steht die deutsche Krankenkasse BARMER GEK vor umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen, die einen mittelfristigen Personalabbau von 3.500 Arbeitsplätzen zur Folge haben wird. Der Stellenabbau soll nach Angaben der BARMER GEK in enger Abstimmung mit der Personalvertretung sozialverträglich und unter Berücksichtigung der Beschäftigteninteressen erfolgen.
Begründet wird diese Maßnahme sowohl mit einer Anpassung an ein sich veränderndes Kundenverhalten als auch an sich ändernde Wettbewerbsbedingungen. „Die noch gute Finanzausstattung der Krankenkassen wird sich spürbar verschlechtern. Während die Ausgaben für Medikamente, Kliniken und Ärzte anziehen, stehen auf der Einnahmeseite reduzierte Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bevor.“, so der Kassenchef. (Pressemitteilung BARMER GEK v. 24.02.2014).
In nächster Zeit werden eine Vielzahl von BARMER Mitarbeitern eine Kündigung erhalten und sich erfahrungsgemäß fragen, ob -und wenn ja- welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen ihre Entlassung zur Wehr zu setzen. Die folgenden Hinweise sollen hierbei eine erste Hilfestellung bietet, können eine anwaltliche Beratung jedoch nicht ersetzen:
1. Grundlegendes
Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform, § 623 BGB. Eine mündliche oder per E-Mail übermittelte Kündigung ist hingegen ungültig.
Das Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund nicht beinhalten. Etwas Anderes gilt nur bei Ausbildungsverhältnissen (§ 22 III BBiG) oder wenn es vertraglich vereinbart wurde. Im Falle einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigung jedoch unverzüglich begründen, wenn er hierzu aufgefordert wird.
Arbeiten in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter (§ 23 I S. 3 KSchG), gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dieses stellt besondere Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung.
Sofern keine fristlose Kündigung vorliegt, bestimmt sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 622 BGB. Aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag können sich jedoch abweichende Kündigungsfristen ergeben, § 622 IV, V BGB.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Kündigung nicht zwingend erst dann zugeht, wenn Sie sie in der Hand halten. Wenn Sie im Urlaub sind und der Chef Ihnen in der Zwischenzeit die Kündigung per Post schickt, geht sie dennoch an dem Tag zu, an dem sie im Briefkasten landet. Das ist vor allem wichtig für den Beginn der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.
2. Erstreaktion
Regelmäßig fordern Arbeitgeber Arbeitnehmer bei der Übergabe der Kündigung dazu auf, diese sogleich durch Unterschrift zu quittieren. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, mit der Bestätigung des Erhalts der Kündigung akzeptieren Sie diese jedoch auch nicht automatisch. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie nicht gleichzeitig die Berechtigung der Kündigung eingestehen oder eine Ausgleichsklausel unterzeichnen, mit der Sie auf Ihre Ansprüche verzichten.
Als nächstes gilt es zu klären, ob derjenige, der Ihnen die Kündigung erklärt, dazu überhaupt berechtigt ist. Dies sind üblicherweise die Inhaber, Geschäftsführer, Prokuristen und z. B. Leitende Angestellte der Personalabteilung. Sprechen andere Personen die Kündigung aus, müssen Sie Ihnen in der Regel eine Originalvollmacht vorlegen.
Aus taktischen Gründen kann es auch klug sein, nach Erhalt der Kündigung sofort nach dem Kündigungsgrund zu fragen und diesen zu notieren. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann die Kündigung eventuell wegen des genannten Grundes unwirksam und ein Nachschieben anderer Gründe nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein.
Nach einer Kündigung ist man verpflichtet, sich unverzüglich arbeitslos zu melden. Dies sollte innerhalb von maximal 3 Tagen erfolgen, da andernfalls eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur droht. Selbst wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sollten, melden Sie sich arbeitssuchend, damit Ihnen diese Zeit für die Rente angerechnet wird.
3. Benötige ich einen Rechtsanwalt?
Wenn Sie rechtliche Fragen zu Ihrer Kündigung haben, wenden Sie sich umgehend an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen in einem Erstberatungsgespräch alle wichtigen Fragen beantworten und Sie über die weiteren Möglichkeiten umfassend beraten.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass Sie sich vor dem Arbeitsgericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, es ist jedoch empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann speziell auf Ihren Sachverhalt eine Argumentation und die dementsprechende Klageschrift entwerfen.
4. Benötige ich einen Rechtsanwalt?
Eine Möglichkeit ist die Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Hierbei gilt es jedoch einige Punkte zu beachten:
a) Klagefrist
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt gemäß § 4 S. 1 KSchG drei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der Kündigung. Sind diese verstrichen, ohne dass Sie Klage erhoben haben, ist die Kündigung rechtswirksam, § 7 KSchG. Eine verlängerte Frist gilt nur in Ausnahmefällen, § 5 I S. 1 KSchG.
Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn Sie die Entgegennahme des Kündigungsschreibens verweigern und dieses beispielsweise nicht einstecken.
Wie bereits erwähnt beginnt die Frist auch zu laufen, wenn Ihnen die Kündigung während Ihres Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit zugestellt wird.
Wird das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein verschickt und trifft Sie der Postbote bei der Zustellung nicht an, erhalten Sie einen. Der Zugang der Kündigung erfolgt erst dann, wenn Sie diese beim Postamt auch tatsächlich abholen.
b) Inhalt der Kündigungsschutzklage
Bei einer Kündigungsschutzklage sind einige Mindestanforderungen einzuhalten:
Neben dem zuständigen Gericht müssen der Arbeitgeber als Beklagter, sowie der Arbeitnehmer als Kläger mit vollständiger Anschrift genannt werden.
Darüber hinaus ist ein Antrag erforderlich, gegen welche Kündigung(en) sich die Klage richtet. Üblicherweise wird Feststellung beantragt, dass das zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung(en) beendet worden ist.
c) Zuständiges Gericht
Üblicherweise ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat. Wahlweise kann die Klage auch dort erhoben werden, wo der Arbeitnehmer zuletzt seine Arbeitsleistungen erbracht hat.
5. Soll ich einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Oftmals bieten Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung an. Ein solcher Vorschlag sollte zwingend umfassend geprüft werden, denn er kann leicht zu einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur führen. Von einer möglichen Abfindung bleibt in diesen Fällen selten etwas übrig.
Das gleiche gilt für den Fall, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber zunächst eine Kündigung und anschließend einen Abwicklungsvertrag aushändigt, in welchem Ihnen z. B. eine Abfindung versprochen wird, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
6. Muss ich nach der Kündigung noch arbeiten?
Während der Kündigungsfrist sind Sie grundsätzlich verpflichtet ganz normal weiter zu arbeiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man Ihnen fristlos gekündigt hat oder der Arbeitgeber Sie von der Arbeitsleistung freistellt. Letzteres sollten Sie sich unbedingt schriftlich bestätigen lassen.
7. Fazit
Es gibt allerhand Gründe warum eine Kündigung unwirksam sein kann. Das liegt nicht nur an den umfangreichen formellen Voraussetzungen, sondern auch an den Umständen die den Einzelfall betreffen. Bei Behinderung, Schwangerschaft und in Ausbildungsverhältnissen gelten zudem Sonderbestimmungen. Des Weiteren ist es von dem jeweiligen Unternehmen abhängig, welche Maßnahmen intern vor Ausspruch einer Kündigung ergriffen werden müssen (z. B. ob ein Betriebsrat oder eine Personalvertretung vorhanden ist).
Ob es in Ihrem speziellen Fall weitere Optionen oder besondere Umstände gibt, sollten Sie umfassend von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht prüfen lassen.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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