MPC Reefer Flottenfonds
Der Reefer Flottenfonds wurde aufgesetzt im Jahr 2006 als Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG. […]
Beizeiten ist es doch verwunderlich, welche Stilblüten sich Anlegeranwälte einfallen lassen, um geschassten Anlegern vordergründig zu ihrem Recht verhelfen zu wollen, tatsächlich jedoch lediglich im Interesse mit Blick auf die eigene Vergütung handeln. In dem am 17. September 2013 ergangenem Urteil – XI ZR 332/12 – befasste sich der Bundesgerichtshof erneut mit rechtlichen Fragen, die längst erörtert sind.
Der Fall
Der Kläger erwarb im Dezember 2007 von einer Bank Zertifikate zu einem Anlagebetrag in Höhe von EUR 102.000. Dabei handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen der Bank Lehman Brothers. Die vermittelnde Bank hatte die einzelnen Zertifikate jeweils zu einem geringeren Preis erworben und somit einen Gewinn eingesteckt.
Wie allgemein bekannt, ging Lehman Brothers im September 2008 pleite. Damit waren die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Die Argumentation der Anlegeranwälte
Bei einem Festpreisgeschäft müsste die Bank über ihre Gewinnmarge durch den preiswerteren Erwerb der Anlagen aufklären. Des Weiteren obliegen den Wertpapierdienstleistungsunternehmen – also der vermittelnden Bank – bestimmte Verhaltensregeln; diese seien dadurch verletzt, dass die Bank eine versteckte Zuwendung durch den Einkaufsrabatt erhalten habe.
Die Rechtslage
Bereits mit Urteilen von vor zwei Jahren, nämlich vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 – und vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 –, hat der BGH abgeurteilt, dass über eine Gewinnmarge bei einem Festpreisgeschäft nicht aufgeklärt werden muss. Dies ist auch nachvollziehbar: gerade von Banken – aber auch bei jedem anderen Händler, selbst auf einem Flohmarkt – wird doch nicht erwartet, dass einem etwas aus purem Altruismus angedient wird.
Richtig ist zwar, dass den Wertpapierhändlern bestimmte Verhaltenspflichten bei Vornahme ihrer Geschäfte auferlegt sind. Dies ist in den §§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) normiert. Hier steht ausdrücklich, dass die Unternehmen keine Zuwendungen beim Handel mit Wertpapieren erhalten dürfen. Tatsächlich war es auch lange umstritten, ob diese Vorschriften den Anleger schützen sollten oder eine reine Ordnungsfunktion haben. Aber bereits mit Urteil aus dem Jahr 2008, nämlich vom 19. Februar 2008 – XI ZR 170/07 –, wurde eindeutig entschieden, dass diese Normen lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind und damit für den geschädigten Anleger bei Geltendmachung seiner Ansprüche keine eigenständige Bedeutung haben. Dies wurde dieses Jahr sogar noch einmal vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 30. Mai 2013 – C-604/11 – bestätigt.
Anhand der vorliegenden Informationen jedenfalls war die Erfolglosigkeit des gesamten Prozesses vorhersehbar.
Fazit
Es ist bemerkenswert und traurig, dass bei einer solch eindeutigen Rechtslage dieser Fall bis in die letzte Instanz durchgebracht werden musste. Bei dem Gegenstandswert in Höhe von EUR 102.000 liegen die gesamten Prozesskosten des geschädigten Anlegers bei knapp EUR 41.000. Die beratenden Anlegeranwälte könnten knapp EUR 16.000 für dieses Mandat erhalten haben.
Der bereits geschädigte Anleger hat – die gesetzlichen Kosten zugrunde gelegt – nun also zusätzlich die gesamten Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen, sodass er nun mit einem Gesamtschaden in Höhe von fast EUR 145.000 leben muss.
Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System, welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat, verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen anhand der Möglichkeiten, mit denen wir Ihnen helfen können, erst einmal alles Weitere – ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.
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