OLG Köln: WLAN-Sharing ist wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2009 […]
Das LG Köln entschied nun in zwei Fällen zum Versicherungsschutz bei Lockdown-Schließungen (Urt. v. 26.11.2020, Az. 24 O 252/20; Urt. v. 02.12.2020, Az. 20 O 139/20).
Demnach müssen Versicherungen den Betreibern von Lokalen und Gaststätten keine Entschädigung für die Schließungen im ersten Lockdown zahlen, wenn das neuartige Coronavirus eindeutig nicht in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel was das LG Köln entschieden hat!
Der Versicherungsnehmer schloss bei der Versicherung für seine Gaststätte eine „Betriebsschließungsversicherung“ ab. Der Versicherungsschein sieht für „Schließungsschäden“ eine Tagesentschädigung einschließlich 10% Vorsorge in Höhe von 1.410,00 EUR vor. Auf den Versicherungsschein vom 23.06.2017 wird im Übrigen Bezug genommen. Danach regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008“.
Infolge der Corona Pandemie musste der Kläger die von ihm betriebene Gaststätte aufgrund Allgemeinverfügung der Stadt Köln ab dem 16.03.2020 schließen. Ausgenommen von der Untersagung des Gastronomiebetriebes war der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken. Der Gastronomiebetrieb im Lokal war nach der Allgemeinverfügung bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Der Gastronomiebetrieb wurde aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Folgezeit zunächst weiterhin untersagt. Mit Schreiben vom 24.04.2020 teilte die Versicherung dem Versicherungsnehmer mit, dass der geltend gemachte Schadenfall nach ihrer Auffassung nicht versichert sei.
Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner Klage eine Tagesentschädigung für 30 Schließungstage à 1.410,00 EUR. Er ist der Ansicht, dass der Versicherungsfall auch in Ansehung des Coronavirus und der dadurch bedingten Untersagungsverfügung der Stadt Köln eingetreten sei. Demnach sei aufgrund des Versicherungsvertrag nicht erforderlich, dass eine versicherte Krankheit im Betrieb des Klägers auftritt. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den Bedingungen der Beklagten dahingehend, dass auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.
Die Versicherung ist der Ansicht, dass nur die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tabellarisch aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger könnten einen Versicherungsfall begründen. Im Übrigen fehle es, laut Versicherung, an einer wirksamen behördlichen Anordnung. Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln leide an inhaltlichen Mängeln. Insofern läge auch keine betriebsbedingte Schließung des klägerischen Betriebes vor. Es liege nur eine Betriebseinschränkung, aber keine Betriebsschließung vor.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, laut LG Köln, aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist also die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig würdigt.
Rechtstipp: Maßgeblich ist nach diesem Urteil also in erster Linie der Klauselwortlaut!
In diesem Fall ist die Fassung des Leistungsversprechens in § 25 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Nr. 4 BS 2008 laut Richter eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid 19/ SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat, nach Ansicht der zuständigen Richter, keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen („namentlich“) genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren enthält die Klausel gerade nicht.
In diesem Urteil, bestand der Deckungsschutz der Versicherung nur für die aufgelisteten Krankheiten – das Coronavirus war dabei nicht aufgezählt! Die entsprechenden Klauseln sind in diesem Fall auch ausreichend klar formuliert worden. Demnach war es für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, dass dies eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten darstellt. Die Klauseln haben daher einer Inhaltskontrolle standgehalten.
Anders siehst es in anderen Fällen aus! Dort waren die verwendeten Versicherungsbedingungen, laut Richter, mehrdeutig und damit nicht klar genug. Darüber hinaus wurden die genannten Krankheiten und Erreger in einer Auflistung zwar erkennbar abschließend aufgezählt, an einer anderen Stelle im Vertrag sei jedoch festgelegt worden, dass der Versicherer leisten muss, wenn „von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen wird. Das stellt eine Mehrdeutigkeit dar und demnach ist die gesamte Klausel intransparent!
Es bedarf also immer einer genauen Überprüfung der Vertragsbedingungen. Hierbei können wir Ihnen helfen! Melden Sie sich bei uns. Unser erfahrenes Team hilf Ihnen schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern!
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