Zur Unwirksamkeit der Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014 (Az.: 6 U […]
Az. 84 O 95/11
Wie lange darf ein Kfz auf einer Internetverkaufsplattform als „Neuwagen“ angepriesen werden? Nach dem Landgericht Köln (Urteil v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11) nur solange zwischen der Herstellung des Kfz und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen, das Fahrzeug keine längere Standzeit bedingten Mängel ausweist, das Kfz-Modell unverändert weitergebaut wird und dem Käufer eine uneingeschränkte Herstellergarantie zugutekommt.
Der Grund für die Auseinandersetzung des Landgerichtes mit dieser Frage war die Werbung eines Online-Autohändlers für Fahrzeuge, die er aus dem EU-Ausland und aus Drittländern bezog und anschließend auf einer Internetplattform zum Verkauf anbot. Dabei wurden die Fahrzeuge in der Kategorie Neuwagen eingestellt und es wurde ein Preisvorteil von 50 % und mehr versprochen. Unerwähnt bliebt jedoch, dass die Fahrzeuge teilweise länger als 12 Monate zugelassen waren und sich die Garantiezeiten erheblich verkürzt hatten oder gar gänzlich ausgelaufen waren.
Das LG sah hierin einen groben Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), da der Kunde bei solchen Angaben irregeführt werde. Werde ein Fahrzeug als Neuwagen angepriesen, so erwarte der Kunde eine uneingeschränkte Herstellergarantie. Schon in der Werbung sei darauf hinzuweisen, dass die Herstellergarantie wegen einer Zulassung verkürzt ist, wenn die Verkürzung zwei Wochen übersteige. Doch auch alleine die uneingeschränkte Herstellergarantie rechtfertigt noch keine Bewerbung des Fahrzeuges als Neuwagen.
„Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur dann als Neufahrzeug beworben werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es grob irreführend, wenn die Beklagte Fahrzeuge z.B. des Modelljahres 2007 und mit einer Tageszulassung aus dem Jahre 2006 als „Neuwagen” bewirbt.“
In einer solchen Werbung sieht die Kammer ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen um den Absatz dieser Altfahrzeuge zu fördern. Denn von einem redlichen Kaufmann sei zumindest zu erwarten, dass dieser dem Leser des Internetauftritts eindeutig und unmissverständlich auf das Modelljahr bzw. auf die bereits erfolgte Tageszulassung hinweist.
Auch der Umstand, dass die Preise der Fahrzeuge um mehr als 50 % unter dem UVP lägen, bedeute nicht, dass eindeutig erkennbar wird, dass die Herstellergarantie um mehr als zwei Wochen verkürzt oder gar abgelaufen sei und/oder dass mehr als 12 Monate zwischen der Herstellung der Fahrzeuge und dem Abschluss des Kaufvertrages liegen. Die Preisersparnis könne lediglich dazu dienen, den Verbraucher im Unklaren zu lassen, nicht jedoch ihn aufzuklären.
Mit dieser Entscheidung hat das LG Köln deutlich herausgearbeitet, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Händler ein Fahrzeug als Neuwagen anbieten darf. Liegt somit nur einer dieser vier Voraussetzungen nicht vor, so muss der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Kategorie und unter einer anderen Bezeichnung einstellen, um nicht gegen das UWG zu verstoßen.
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Täglich werden Millionen Sendungen ausgeliefert und gerne nimmt man für den […]
Am 16. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen […]
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