AGB-Recht: Ausschluss der Gewährleistung in AGB „soweit das gesetzlich zulässig ist“?
Die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die jegliche Gewährleistung in einem Kaufvertrag ausschließt, […]
Über die Machenschaften der GWE Wirtschaftsinformations GmbH im Zusammenhang mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ haben wir bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet, zuletzt besprach Rechtsanwalt Stefan Weste ein Urteil des LG Düsseldorf und dessen Auswirkungen auf unserem Blog. Nun scheint sich ein neues Schaf in der Herde der Branchenverzeichnisse mit kostenpflichtigen Einträgen aufgetan zu haben.
Unserer Kanzlei liegt das Schreiben der ÖGR Verwaltung GmbH vor, das unaufgefordert versandt wird und den Eintrag in ein „Zentrales Ärzteverzeichnis“ zum Gegenstand hat. Die Aufmachung ähnelt stark den bisher schon bekannten „Anbietern“ und bedient sich der gleichen Mittel. Gestaltet wie ein behördliches Schreiben und schon mit den Daten des Empfängers versehen, landet es bei den Adressaten im Briefkasten. Selbst einem aufmerksamen Leser fällt nicht unbedingt auf, dass dieses Schreiben nicht von einer Behörde stammt und es dem Absender gar nicht in erster Linie darum geht, den Eintrag in ein Ärzteverzeichnis anzubieten. Versteckt findet sich am Rande des Schreibens im Kleingedruckten nämlich der „Eintragungsbetrag“ in Höhe von EUR 62 sowie die Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Ganz nebenbei soll damit der Empfänger zu einer Unterschrift verleitet werden, die vermeintlich in einen kostspieligen Vertrag mündet. Denn immerhin stünde bei Wirksamkeit eines solchen Vertragsabschlusses für den Eintrag ein Betrag von insgesamt EUR 1488 zu Buche.
Wie im Falle der GWE vertreten wir auch hier entschieden den Standpunkt, dass mit den Betroffenen kein wirksamer Vertrag zustande kommt und die ÖGR Verwaltung GmbH keine Zahlungsansprüche gegen die im „Zentralen Ärzteverzeichnis“ geführten Mediziner hat. Ob dies juristisch bereits auf der Ebene des wirksamen Vertragsschlusses (Stichwort Arglistige Täuschung) oder erst im Wege einer AGB-Kontrolle entschieden wird, ist von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls wird sicherlich versucht werden, die Eintragungsbeträge geltend zu machen.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass nach unserer Einschätzung das Versenden derartiger Schreiben auch strafrechtlich relevant sein dürfte. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges eines Betreibers von Internetseiten mit kostenpflichtigen Angeboten, die der Nutzer nicht als solche erkennen kann, ist unlängst vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12) bestätigt worden. Ganz deckungsgleich sind die Sachverhalte zwar nicht, doch warum sollte offline etwas anderes gelten als online? Die Betroffenen können daher aus Sicht des Autors neben der Abwehr der zivilrechtlichen Ansprüche auch die Strafverfolgungsbehörden informieren.
Sind Sie auch von der ÖGR Verwaltung GmbH angeschrieben worden oder haben gar schon eine Zahlungsaufforderung erhalten? Nutzen Sie die Möglichkeit des kostenlosen und unverbindlichen Erstkontakts mit den Rechtsanwälten der Kanzlei WK LEGAL. Als Spezialisten auf dem Gebiet des Internet- und des Vertragsrechtes stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Sie erreichen uns telefonisch unter 030-692051750 oder per E-Mail.
Rechtsanwalt Momme Funda ist Ansprechpartner für das Allgemeine Zivilrecht, das Vertragsrecht sowie in den Bereichen Urheber-, Marken- und Medienrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Personen und Unternehmen aus den Bereichen Film, Medien und Mode. Er betreut Mandanten in deutscher, englischer und französischer Sprache.
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