Rechte und Pflichten in der Coronavirus-Quarantäne
Viele Fragen ergeben sich seit dem Kursieren des Coronavirus. Insbesondere taucht […]
Mängel an der Mietsache können zur Mietminderung berechtigen. Das ist bekannt. Wenn der gleiche Mangel wieder und wieder auftaucht, so kann dies auch grundsätzlich wieder und wieder zur Mietminderung berechtigen. „Grundsätzlich“. Dieses Juristenwort bedeutet in der Regel, es gibt zumindest eine Ausnahme oder es sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.
Bei Mängeln an der Wohnung – Schimmel, kaputte Fenster, nicht funktionierende Heizung etc. – ist dem Vermieter Gelegenheit zu geben den Defekt beziehungsweise die Ursache der Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Dafür ist in erster Linie eine Mängelanzeige notwendig. Nur so erfährt schließlich der Vermieter im Normalfall davon, dass er verpflichtet ist die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 536c BGB bestimmt demnach ausdrücklich, dass Mängel anzuzeigen sind, damit durch den Vermieter Abhilfe geschaffen werden kann.
Wörtlich heißt es im Gesetz: „Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen“.
Kommt der Mieter dem nicht nach ist die Folge ein Verlust einiger Mieterrechte. Hierhin gehören die Mietminderung, Schadensersatzansprüche nach § 536a BGB und die Möglichkeit zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 3, Satz 1 BGB.
Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert das Vorgenannte wie folgt:
„Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen“.
Das Amtsgericht München – Urteil vom 08. November 2011, Az. 431 C 20886/11 – hatte sich in einem Fall mit einem derartigen wiederkehrenden Mangel und der Anzeigepflicht des Mieters auseinanderzusetzen. Es trat nach Schimmelbeseitigung erneuter Schimmelbefall auf. Die Mieter hatten ohne Mängelanzeige ihre Rechte geltend gemacht. Zu Unrecht.
Das Amtsgericht entschied, dass nach einer Mangelbeseitigung der Mieter seinem Vermieter auch dann den neuerlich entstandenen Mangel anzeigen muss, wenn es sich um den gleichen Mangel handelt, welcher schon zuvor aufgetreten (und beseitigt) war. Ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Die Verletzung der Anzeigepflicht versagt dem Mieter nämlich seinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Es ist also unbedingt zu unterstreichen, dass eine erneute Anzeigepflicht den Mieter auch dann trifft, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen ist, wie beispielsweise eine temporär gelungene Schimmelbeseitigung. Dies gilt zumindest, solange sich die Beseitigungsmaßnahme nicht als völlig ungeeignet darstellt.
WK LEGAL berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in sämtlichen Fragen des Grundstücks- und Mietrechts. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de
Sie haben zu diesem Artikel weitergehende Fragen? Stellen Sie Ihre Fragen direkt und unverbindlich an den Autor dieses Artikels über das nachfolgende Kontaktformular.
Rechtsanwalt Hagen Zeitz, LL.M. ist Ansprechpartner für die Bereiche Immobilienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört ferner die Beratung von spanischsprachigen Mandanten in Deutschland, sowie die Unterstützung von Mandanten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale KMU´s, sowie Privatpersonen.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORViele Fragen ergeben sich seit dem Kursieren des Coronavirus. Insbesondere taucht […]
Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer […]
Nicht selten ist nach dem Auszug eines Mieters die Kautionsrückzahlung ein […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.