OLG Hamm: Mehrfachabmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich

Stefan Weste (M.B.L.) | 7. April 2010

Das OLG Hamm hat bereits in einer Entscheidung vom 21. Januar 2010 – Az. 4 U 168/09 festgestellt, dass der Abmahnenden nicht gehalten ist weitergehenden Untersuchungspflichten bezüglich andersartige Wettbewerbsverstöße anzustellen. Den Abmahnenden treffen nach der durch das OLG vertretenen Ansicht keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflichten bezüglich einer Internetseite. Sofern der weitere Wettbewerbsverstoß zwar schon im Zeitpunkt der ersten Abmahnung vorlag, vom Abmahnenden jedoch nicht zunächst nicht entdeckt wurde, ist er nicht daran gehindert, den weiteren Verstoß zu einem späteren Zeitpunkt erneut kostenpflichtig abzumahnen.

Das OLG Hamm hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass nicht festzustellen gewesen sei, dass die Antragstellerin zwei unterschiedliche Verstöße, von denen sie gleichzeitig Kenntnis genommen habe, scheibchenweise verfolgt, um zusätzliche Kosten zu generieren.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie existenziell wichtig es für Onlinehändler ist, ihren gesamten Internetauftritt rechtlich einwandfrei zu gestalten, um nicht Gefahr zu laufen, mehrfach wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden zu können. Die meisten Onlinehändler haben bereits mit den Kosten einer Abmahnung zu kämpfen, folgt umgehend eine weitere, ebenfalls kostenpflichtige, Abmahnung, bedeutet dies nicht selten das Ende der beruflichen Existenz.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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