Tracking-Tools und die DSGVO
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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich mit seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) gegen die bisher herrschende Rechtsprechung gestellt. Nach Ansicht der Richter stellt bereits die im sog. Double-Opt-In-Verfahren übliche E-Mail, mit welcher um Bestätigung eines Newsletter- Abos gebeten wird, eine unzumutbare Belästigung und damit SPAM dar. Etwas anderes gelte nur, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers dargelegt werden könne.
An dieser Stelle jedoch beißt sich sprichwörtlich „die Katze in den Schwanz“. Sowohl ständige Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09) hatten bisher das Double-Opt-In-Verfahren als wirksamen Nachweis einer Einwilligung anerkannt, da diese ja gerade durch die Bestätigungs-E-Mail verifiziert werden solle.
Dem widerspricht jedoch das OLG München. Durch das Double-Opt-In-Verfahren könne gerade nicht der Nachweis geliefert werden, dass die Anforderung des Newsletters auch tatsächlich von demjenigen stamme, dessen E-Mail Adresse angegeben worden sei. Nach Ansicht der Richter bedürfe es aber auch für die Bestätigungsmail einer Einwilligung durch den Empfänger, für deren Vorliegen der Versender die Darlegungs- und Beweislast trage. Ohne die Einwilligung sei die Bestätigungs-E-Mail als unaufgeforderte Werbung für den Anschließenden Newsletter zu betrachten.
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird dies gravierende Auswirkungen haben, jedes Unternehmen, welches seinen Kunden die Möglichkeit bietet, sich über ein Double-Opt-In-Verfahren für einen Newsletter anzumelden, zukünftig Gefahr läuft abgemahnt zu werden.
Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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