Neuwagen oder doch nur Altfahrzeug?
Az. 84 O 95/11 Wie lange darf ein Kfz auf einer […]
Am 26. November 2010 hatten wir unter der Überschrift „Die pure Verzweiflung des Abmahnanwalts…“ darüber berichtet, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht einem Abgemahnten Onlineshopbetreiber darin Recht gegeben hatten, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung durch den Einleitungssatz weder unklar noch intransparent werde, da dieser vielmehr unmissverständlich sei und nicht dazu führe, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Verbraucherbegriff falsch verstehe und deswegen davon ausgehe, ihm stehe kein Widerrufsrecht zu.
Das Landgericht Kiel hatte im Juli dieses Jahres in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls über den Einleitungssatz einer Widerrufsbelehrung zu entscheiden. Nach dem Urteil des Landgericht Kiel vom 9. Juli 2010 (Az. 14 O 22/10) ist die einleitende Formulierung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind“ rechts- und damit wettbewerbswidrig. Eine solche Einleitung verlange von dem Verbraucher, dass dieser zunächst selbst überprüfen müsse, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei und ihm daher das Widerrufsrecht zustehe. Nach Ansicht des Landgericht Kiel obliege diese Prüfungspflicht jedoch dem Unternehmer, der das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung nicht auf den Verbraucher verlagern dürfe.
Aufgrund des in der Regel anwendbaren sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ besteht für alle Betreiber von Onlineshops die Gefahr von Abmahnungen, sofern sie in ihren Belehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen solchen Einleitungssatz verwenden, da die jeweiligen Abmahner ihre Ansprüche vor dem Landgericht Kiel geltend machen werden.
Sofern Onlinehändler diesen Einleitungssatz nunmehr ersatzlos streichen, droht schon die nächste Gefahr!
Zwar steht das Widerrufs- und Rückgaberecht dem Gesetz nach nur Verbrauchern zu. Gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer, könnte dies im Ergebnis ein vertraglich eingeräumtes Widerrufs- oder Rückgaberecht darstellen.
WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops.
Auch wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben sollten können Sie sich an uns wenden und erhalten umgehend Beratung.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAz. 84 O 95/11 Wie lange darf ein Kfz auf einer […]
Angebliche auf § 4 Nr. 11 UWG basierende Wettbewerbsverstöße wegen eines […]
So oder so ähnlich muss man es wohl nennen, wenn ein […]
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