BGH: zur Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 Leitsätze a) § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören Ansprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. b) Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines (nichtigen) Vertrags. c) Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verjährungsfrist des § 196 […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 12. Februar 2013