Arbeitnehmer + Leiharbeitnehmer = Kündigungsschutz
Nach der aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses mit Urteil vom 24. Januar 2013, 2 AZR 140/12, entschieden, dass im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unter Umständen auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG der Anwendungsbereich für Mitarbeiter die ab dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden nur dann eröffnet ist, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 1. Februar 2013