Deckelung von Filesharing-Abmahnkosten
Mit Urteil vom 01.09.2022 (Az. I ZR 108/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen, nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € verlangt werden kann. Wir fassen das Wichtigste aus dem Urteil […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 12. Dezember 2022