Keine Pflicht des Vermieters zur Rücknahme der Mietsache auf „Zuruf“
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Rückgabe in diesem Sinne grundsätzlich eine Besitzveränderung zugunsten des Vermieters voraus. Durch die Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft wird er in die Lage versetzt, die Sache ungestört auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen. In einem neulich vom BGH (Urteil vom […]
- Simona B. Ignatova
- 9. Dezember 2011