Verspätete Mietzahlung – Kündigung möglich
Die Hauptpflichten des Mietverhältnisses sind die Überlassung der Mietsache auf der einen und die Zahlung des vereinbarten Mietzinses auf der anderen Seite. Dies ist in § 535 BGB ausdrücklich zu lesen. In vielen Mietverträgen findet sich der Passus, die Miete sei am dritten Werktag eines Monats für diesen Monat zu entrichten. Das verwundert nicht, denn das Gesetz selbst bestimmt – wenn keine andere Abrede zwischen Mieter und Vermieter besteht – in § 556b Absatz 1 […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 13. November 2012